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Keller-Register für die Acciser, werden dem Commissär durch das Umgelds-Revisorat
übersendet werden. .
H.Zz.
Acciser.
Allgemeine Obliegenheiten.
Der Acclser hat sich mit dem Gesetz uͤber die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli
1827, so wie mit gegenwaͤrtiger Instruktion wohl bekannt zu machen; er soll uͤber
die Beobachtung dieser Vorschriften in seinem Wohnorte strenge wachen, das was
ihm aufgetragen ist, mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit erfüllen, auch die Weisungen
des Königl. Cameralamts und des für den Cameralamts-Bezirk aufgestellten Um-
gelds = Commissärs, pünktlich befolgen.
Ja Anstandsfällen hat er sich an den Cameral= Veamten oder an den Umgelds-
Commissär zu wenden, für sich selbst keine Nachsicht eintreten zu lassen, insbesondere
aber bei schwerer Strafe unter keinem Vorwand irgend eln Geschenk anzunehmen.
Wenn der Acciser wegen Krankheit oder Abwesenhelt sein Amt auf kurze Zeit
nicht versehen kann, so hat er dem Orts-Vorsteher es änzuzeigen, damit dieser wegen
Bestellung eines tüchtigen Dienst, Verwesers, welchem das Keller, Register nebst Sigill
zu übergeben ist, das Erforderliche anordne.
Im Fall aber die Krankheit oder Abwesenheit des Accisers länger dauern sollee,
hat er dem Kbnigl. Cameralamt Anzeige hievon zu machen, welches sofort einen
Amts-Verweser bestellen wird.
K. 35.
Der Orts-Acciser wird ferner darüber wachen, daß kein Wirthschafts-Gewerbe
ohne Concession getrleben, oder ehe die nachgesuchte Concession ertheilt ist, mit dem
Wirthschafts-Betrieb der Anfang gemacht, auch daß kein Wirthschafts-Recht auf eine
unbefugte Weise ausgedehnt wird.
Ueberhaupt aber ist der Acciser verbunden, die Keller, Fabriken, Brennhäuser 4.
der Wirthschafts-Berechtigten 5sters zu visitlren, und Verfehlungen gegen das Um
gelds= Gesetz, welche zu seiner Kenntniß kommen, den ihm vorgesehten Behörden an-
##ugeigen.