Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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§#. 41. 
Er hat darauf zu sehen, ob nicht ohne Erlaubniß Wirthschaft getrieben wird, 
ob die berechtigten Wirthe ihr Gewerbe nicht weiter ausdehnen als ihnen erlaubt 
worden, ob die unbeständigen Wirthe nicht mit anderem als eigenem Gewächs Wirth- 
schaft treiben oder den Busschank über die bestimmte Zelt fortseßen. 
. 42. 
Bei den Alsitationen in den Kellern der Wirthe, welche, wenn es die Noth= 
wendigkeit erfordert, gemeinschaftlich mit dem Arciser vorzunehmen sind, hat er haupt- 
sächlich sein Augenmerk darauf zu richten: 
1) Ob kein verletztes Siegel und kein unversiegeltes Faß sich vorfinde, ob die 
Fässer geeicht, und mit Nummern versehen seyen. , 
2) Ob nicht neue Einlagen oder uͤberhaupt Faͤsser mit Getraͤnk vorhanden siyen, 
welche sich im Keller-Register nicht eingetragen finden. 
S. 43- 
Bel den Visitationen der Branntweinbrennereien und Essigsiedereien so ch der 
Visitator darüber Gewißheit verschaffen, ob die zur Branntwein= und Essig-Fabri- 
kation bestimmte, in Kufen eingelegte Materialien dem Acciser angezeigt, und diese, 
so wie die Branntwein= und Essig-Erzeugnisse in dessen Register gehèrig eingetragen. 
sind. 
K. 44. 
Den Branntwein-Händlern, welche ihr Getränk äber Land tragen und durch 
Hausiren verwerthen, hat der Visitator das vorgeschriebene Patent abzufordern, und 
Einsicht dabon zu nehmen. 
K. 45. 
Hinsichtlich der Wein= und Getränke-Transporte und Einlagen der Wlrthe. 
hat der Visitator sein Augenmerk darauf zu richten, ob solche mit richtigen Urkunden 
(Labscheinen) versehen sepen, und ob der Ladschein mit der Ladung, insbesondere aber- 
mit der an den Fässern angerissenen Eiche übereinstimme.
	        
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