Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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F. 46. 
Alle Gesetzes, Uebertretungen, die von dem Visitator entdeckt werden, hat derselbe 
dem Cameral-Beamten oder umgelos-Eommissär anzuzeigen, und wird demselben 
der dritte Theil von den auf sein Anbringen erkannten und erhobenen Geldstrafen, 
aus der Umgelds-Casse bezahlt werd en. 
§. 47. 
Grenz-Zoller. 
Da nach der Vorschrift der Art. 9 und 55 des Umgelds-Geseßes, die Wirthe 
über den von dem Auslande eingeführten Wein und Obstmost, Urkunden von dem 
Grenz-Zollamt, bei welchem die Verzollung Statt gefunden hat, Heibringen, und dem 
Acciser ihres Wohnorts übergeben müssen, so wird den Grenz-Zollern, ausser den 
wegen der Einfuhr ausländischer Weine hinsichtlich der Zoll-Abgabe bestehenden Vor- 
schriften noch zur Obliegenheit gemacht, über allen bei den Zollstätten für Wirthe 
vom Auslande ankommenden Wein und Obstmost besondere Urkunden nach dem vor- 
geschriebenen Formular (&. 6 oben, Nr. 6) auszustellen. 
Diese Urkunden mässen enthalten: 
a) die Quantität des Getränkes, 
b) woher und von wem das Getränk komme, 
c) den Namen und Wohnort des Wirths. 
Für die Ausfertigung einer solchen Urkunde darf der Grenz-Zoller von dem 
Wirth 6 kr. als Schreibgebühr beziehen, auch werden ihm hiezu die erforderlichen 
gedruckten Formularbogen durch das Cameralamt abgegeben werden. 
Stuttgart den 11. December 1827. 
Säskind.
	        
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