Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Den 16. März 
in dem Amts-Oberamt Stuttgart, Neckarsalm, Calw, Oberndorf, Ge rabronn, 
Scherndorf, Ehingen, Tettnang. 
Den 2o. März 
in Böblingen, Weinsberg, Tübingen, Sulz, Ergilsheim, Welzheim, Blaubenern, 
Ravensburg. 
Den :5. März 
in Leonberg, Heilbronn, Nürtingen, Horb, Ellwangen, Galldorf, Wiblingen, Saulgan. 
. Den :7. März « 
in Vaihin gen, Ludwigsburg, Urach, Rottenburg, Ulm, Riedlingen. 
Den 30. März 
in Maulbronn, Reutlingen. 
Hierzu werden die Militärpflichtigen, an deren Alter sklasse in gegenwärtigem Jahre 
die Reihe der Auohebung ist, nämlich die im Jahr 1306 gebornen Jünglinge, unter den 
im Rekrurirungo-Geseh vom 7. August 1319 angedrohten Rechtsnachtheilen hierdurch 
vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung folgendes bemerkt wird: 
1.) Jeder Militärpflichtige hat sich an vem Tage der Aushebung in dem Hauptovte 
desjenigen Oberamts-Bezirks, dem er nach den Bestimmungen des Art. 6 des Re- 
krutirungs= Gesehes angehört, einzusinden. 
2.) Diejenigen, welche eine Befreiung wegen Famillen-Verhältnisse (als einzige oder 
älteste Söhne u. s. w.) oder wegen Berufs (als Studirende, Schulprovisoren u. L.#w.) 
ansprechen, können solche durch ihre Eltern, Vormünder oder sonstige Bevoll- 
mächtigte geltend machen; dagegen 
5.) wird jeder, welcher bei der Aushebung nicht erscheint, für diensttüchtig ange- 
nommen, in soferne seine Dienstuntüchugkeit nicht notorisch ist. 
4.) Wer einen Befreiungsgrund bei der Aushebung anzuführen versäumt, känn 
solchen späterhin nicht mehr geltend machen; auch hat 
5.) absichtliches oder verschuldetes Wegbleiben von der Aushebung die weitere nach- 
theilige Folge, datß der Richterscheinende, in soferne ihn die Reihe trifft, und 
keine Befreiung für ihn nachgewiesen wird, unwiderruflich zum Contingent be- 
zeichnet, und. seiner Zeir mit verlängerter Dienstzeit eingereiht, in soferne ihn 
aber die Reihe nicht trifft, mit Gefängnißstrafe belegt wird.
	        
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