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e) Amnmeldungs-Frist für diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande
widmen wollen.
Diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande zu widmen
gedenken, haben ihre Eingaben spätestens bis zum 21. Aprll d. J. bei dem K. katho-
lischen Kirchenrath einzureichen, widrigenfalls sie unberücksichtiget bleiben.
Die Erfordernisse sind in der Verordnung vom :. März 18:5 (Neg. Blatt
S. 168) K. 6—10 enthalten.
Die daselbst g. geforderten börperlichen Eigenschaften sind durch ein Zeugnit
des Arztes nachzuweisen, welches insbesondere noch die Angabe enthalten muß, daß
der Candidat die natürlichen Pecken gehabt habe oder geimpft worden sep.
Stuttgart den 20. Februar 182). Camerer.
4. Des Studienraths.
!Bekanukmachung ver zu akademischen Studien ermächtigten Jünglinge.
In Folge der am 1:. und 15. d. M. vorgenommenen Prüsung für das aka-
demische Studium bhöhevo#v Witssenschaften sind vron den rabei erschienenen Jünglingen
wegen unzureichender Kenntnisse vom Studium der katholischen Theologie -, von
dem der Rechts-Wissenschaft 5, von dem der Medicin 5, von dem der Cameral--
Wissenschaft 1, von dem der Dhilosophie und Philologie :, vor der Hand zurück-
gewiesen, solgende aber zu akademischen Studien ermächtigt worden:
Zum Studium der evangelischen Theologie außerhalb des Seminars:
½.) Wilhelm Bek, Sohn des verstorbenen Bauers in Simmozheim,
3.) Paul Georg Rupert Friedrich Carl Föhr, Sohn des Oberamts= Arzts in
Marbach,
3.) Immanuel Friedrich Gußmann, Sohn des Schulmeisters in Kayh,
4.) Johannes Kerler, Sohn des Rathhaus-Ammans und Quartieramts-Schrei-
bers in Ulm, ,
5.) Immanuel Friedrich Kielmaier, Sohn des Schultheißen zu Waldenbuch,
6.) August Heinrich Neef, Sohn des verstorbenen Uhrmachers in Stuttgart,
7.) Friedrich Albert Niethammer, Sohn des Pfarrers zu Ehningen,