Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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1). In den Oxten, wo die Weinlese ergiebig auosfällt, haben die Cameral-Aemter 
darauf hinzuwirken, daß von den Weinberg. Besi itern eine Auslese der fruͤher 
reifenden Trauben-Gattungen veranstaltet, und die erst spaͤter zur vollkom- 
menen Zeitigung kommenden Trauben-Gattungen, namentlich die sogenannten 
Schwarzwelschen, noch länger am Stock gelassen, oder, insoferne die Witte- 
rung dieß nicht zuließe, doch wenigstens die schwarzen Trauben von dem wei- 
ßen Gewächse abgesondert gelesen und gebeltert werden, um auf diese Art 
einen gleichartigen bessern Wein zu erhalten. 
2) Da die Gefällweine in neuerer Zeit an manchen Orten nur sehr tief unter 
dem Preise der bürgerlichen Weinc verwerthet werden konnten, und die Ge- 
ringhaltigkeit derselben öfters daher rührt, daß die mit den Gefäll-Einzuge 
beauftragten Personen den Zehnten nicht von jeder Kufe und überhaupt die 
Gesälle nicht in dem gesetzlichen Verhäklrnisse des Vorlasses und Drucks erhe- 
ben; so haben die Cameral-Aemter auf die Abstellung eines solchen pflichr- 
widrigen Verfahrens ihr ernstliches Augenmerk zu richten, die Herbst- umd 
Keltern-Bediente davor nachdrücklich zu verwarnen, diejenigen, welche sich einer 
solchen pflichtwidrigen Handlung schuldig machen, sogleich von ihren Stellen 
zu entfernen, und ihre Verfehlung zur gebührenden Ahndung anzuzeigen. 
Auch ist unter den Keltern eine sorgfältige Sortirung der Gefällweine nach 
ihrer verschiedenen Qualität anzuordnen. 
5) Von dem Natural-Gesäll-Ertrag har jede Beamtung die ihr zugewiesenen 
Besoldungen, Pensionen, Gülten und andere Ausgaben unter den Keltern 
vorschriftmäßig abzugeben. 
4) Wegen des übrigen Weines werden die F inanzkammern den einzelnen Came- 
ral-Aemtern besondere Weisungen zugehen lassen. Die zum Einkellern be- 
stimmten Weine sind übrigens sobald als immer thunlich in den Keller zu 
bringen, und dort nach ihrer verschiedenen Qualitär abgesondert zu halten. 
5) Wo bei den finanzkammerlichen Kellereien, ohne Vceinträchtigung der eige- 
nen Wein-Einlagen, noch weitere Gelegenheit zum Wein-Einlegen übrig blei- 
ben wird, ist diese Gelegenheit den Weingärtnern und den Weinktufern zur 
Benutzung auf ein Jahr gegen billige Miethzinse anzubieten.
	        
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