Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Wenn es an Zeit gebricht, so kann der Rekrutirungs-Rath die Betheiligten auf 
den folgenden Tag vor sich bescheiden. 
#o. 
Unmittelbar nach beendigter Musterung versammelt sich der Rekrutirungs-Rath 
zum zweitenmale, theils um die bei seiner ersten Sihung unerledigt gebliebenen Fälle 
zu erledigen, theils um das Kontingent vorläufig auszuscheiden. 
Sollten die genannten beiden Sißungen nicht hinreichen, so kann der Oberamt- 
mann den Rebrutirungs-Rath vor dem Abschluß der Kontingents-Liste noch einmal 
zusammen berufen. 
41, 
Außer den genannten Sitzungen versammelt sich der Rekrutirungs-Rath zum Be- 
huf der definitiven Ausscheidung des Kontingents und des Abschlusses der Kontingents- 
Liste, womit die Verrichtungen des Rekrutirungs-Raths geschlossen sind, es wären 
dann bedingt Bezeichnete in der Kontingents-Liste enthalten, über welche das defini- 
tive Erkenntniß durch den Rekrutirungs-Rath auszusprechen ist. 
Uebrigens hat der Oberamtmann dahin zu sehen, daß wo möglich alle von der 
Entscheidung des Rekrutirungs-Raths abhängigen Fälle vor dem Abschluß der Kon- 
tingents-Liste definitiv entschieden werden, damit es keiner weitern Zusammenberufung 
des Rekrutirungs-Raths bedarf. 
. 42. 
Ueber die Verhandlungen des Rekrmirungs--Raths wird ein Protoboll aufge- 
nomnen, in welches dasjenige, was die Verhandlungen im Ganzen betrifft, eingetra- 
gen wird. 
Für die Verhandlungen, welche die einzelnen Militärpflichtigen betreffen, ist die 
fünfte, sechste, siebente und achte Kolonne der Ziehungs-Liste bestimmt (§98. 67 und 
Jo-, welche als ergänzender Theil des Protobolls anzusehen ist. 
. 45. 
Die Si#zungen des Rekrutirungs-Raths sind zwar, wie die der Musterungs-Com- 
mission, öffentlich. Jedoch kann nach dem Ermessen des Oberamtmanns oder auf Ver- 
langen eines der übrigen Mitglieder die Abstimmung in geschlossener Sitzung vorge- 
nommen werden.
	        
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