Die Berichte des Rekrutirungsraths an den Ober-Rekrutirungsrath werden von
dem Oberamtmann unterzeichnet, und von dem Aktuar des Rekrutirungsraths kontra-
signirt.
In Rekurssachen koͤnnen saͤmtliche Faͤlle, welche gerade vorliegen, in einen einzigen
Bericht aufgenommen werden.
45.
Damit der Rekrutirungsrath unabhängig von der Musterungs-Commission die
Untüchtigkeit eines Militärpflichtigen zum Militärdienst aussprechen könne, wird jeden-
falls eine solche Gebrechlichkeit erfordert, aus welcher die Dienst-Untüchtigkeit von selbst
folgt, ohne daß es hiezu der Beurtheilung eines Sachverständigen bedarf.
Der Beweis einer solchen Gebrechlichkeit aber kann nach Verschiedenheit des Falles
durch eigene Wahrnehmung des Rekrutirungsraths oder durch gemeinderäthliche und
andere unverdächtige Zeugnisse hergestellt werden.
Durch eigene Wahrnehmung sowohl als durch unverdächtige Zeugnisse wird der
Beweis geführt, wenn von einer Gebrechlichkeit die Rede ist, die sich auf den ersten
Arblick erkennen läßt, z. B. auffallende Mißgestaltung des Körpers oder entschiedene
Krüppelhaftigkeit, Verlust wesentlicher Glieder, als eines Fußes, einer Hand, eincs
Auges u. s. w.
Durch unverdächtige Zeugnisse allein wird der Beweis geführt, wenn das Gebre-
chen zwar außer Zweifel, aber nicht sofort durch Augenschein zu erkennen ist, wie
z. B. Taubheit, Stummheit, Wahnsinn, besonders wenn er nur periodisch ist, u. dgl.
Darunter sind jedoch diejenigen unsichtbaren Gebrechen nicht zu verstehen, bei de-
nen es von dem Grade abhängt, ob sie zum Militärdienst untüchtig machen, wie z. B.
Uebelhbrigkeit, Kurzsichtigbeit u. dgl., indem dergleichen Fällc immer zweifelhaft sind,
der Rekrutirungsrath aber nur in Fällen entschiedener — von Jedermann erkennbarer
Dienst-Unrüchtigkeit zu erkennen hat.
Ueber Dienst-Untüchtigkeit wegen zu kleinen Messes kann der Rekrutirungsrath
alsdann erkennen, wenn der Mangel der erforderlichen Größe sich auf den ersten An-
blick ergiebt, und der Rekrutirungsrath sich hievon durch eigene Wahrnehmung über-
zeugt.