Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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55. 
Das Visttations-Prokokoll wird vor der Besichtigung durch den Amtsversamm- 
lungs-Abtuar bapitulirt. 
Es werden nämlich die Loosnummern und Namen der zu Besichtigenden in die 
erste und zweite Colonne eingetragen. 
Da sich übrigens zum Voraus uicht bestimmen läßt, welche Militärpflichtigen be- 
sichilgt werden, so sind alle, die in die Ziehungs-Lisie eingetragen sind, in das Visi- 
tations-Prokokoll überzutragen, und bei denen, die nicht besichtigt werden, ist dieses 
in dem Visitations-Protokoll kurz zu bemerken. 
Das Visttations-Protokoll wird von dem Amtsversammlungs-Aktuar beglaubigt, 
und nach vollendeter Musterung versiegelt zu den Akten gelegt. 
In das über die Musterung überhaupt zu führende Protokoll wird nur das- 
jenige ausgenommen, was die Verhandlung im Ganzen betriff. 
K. 66. 
Damit die Aerzte ihr Gukachten geben können, so lange die Resultate der Be- 
sichtigung noch in frischer Erinnerung sind, werden in der Besichtigung angemessene 
Pausen gemacht, während welcher die Musterungs-Commission ihre Entscheidungen 
giebt. 
&. 57. 
Wenn bei der Besichtigung Fälle vorkommen, die eine genauere Untersuchung er- 
fordern, durch welche das Geschäft zu sehr aufgehalten würde, so können dergleichen 
Fälle auf den folgenden Tag verschoben werden. 
. 68. 
Was die Beurtheilung der Gebrcchen selbst betrifft, so kommt hiebei hauptsaͤchlich 
in Betrachtung, daß nur Juͤnglinge von einem Alter bei der Musterung zu erscheinen 
haben, daß sie nur einmal der Musterung unterworfen werden, und daß uͤberhaupt 
dle Frage über Diensttüchtigkeit ein für allemal definitiv entschieden werden muß. 
§S. 59. 
Im Allgemeinen wird daher bemerkt, daß kleine börperliche Unvollbommenheiten 
eines Militärpflichrigen, welche der Erfüllung seines künftigen Berufs nicht hinderlich 
sind, keine Untüchtigkeit begründen können. 
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