Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Zweiter Abschnitt. 
Von der definitiven Ausscheidung des Kontingents. 
« H-70- 
Bei der definitiven Ausscheidung des Kontingents wird die siebente Kolonne der 
Ziehungs-Liste revidirt, und die inzwischen erfolgten Entscheidungen werden mit der 
entsprechenden Bemerkung in die achte Kolonne öbergetragen. 
Die in die achte Kolonne einzutragenden Bezeschnungen sind nach Verschiedenheit 
der Fälle folgende: 
1) „Zum Kontingent,“ und zwar entweder definitiv oder bedingt. 
A) Definitiv werden bezeichnet diejenigen, deren Aushebungsfähigkeit definitio 
entschieden ist, also: 
a) die von dem Rekrutirungsrath für aushebungsfähig Erbannten, wenn nicht 
das Erkenntniß im Wege des Rekurses abgeändert worden; 
b) die als aushebungsfähig angenommenen Abwesenden, wenn sie sich in dem 
zum Abschluß der Kontingents-Liste bestimmken Termin (Art. 24) nicht stel- 
len, oder wenn sie sich zwar stellen, aber von dem Ober-Rekrutirungsrath 
für diensttüchtig erbklärt werden; 
ec) die wegen Stimmengleichheit für aushebungsfähig Angenommenen, wenn sie 
von dem Ober-Rekrutirungsrath für diensttüchtig erkannt werden; 
d) die mit „unentschieden“ Bezeichneten, wenn sie für aushebungsfähig erkannt 
worden; endlich 
ee) die von dem Rekrutirungs-Rath Freigesprochenen, aber in Gefolg des von 
den WVetheiligten ergriffenen Reburses (Art. 19) durch den Ober-Rebruti- 
rungs-Rath für aushebungsfähig Erkannten. 
8) Bedingt zum Kontingent bezeichnet werden diejenigen, über deren Aushe- 
bungs-Fähigbeit zur Zeir des Abschlusses der Kontingents-Liste noch nicht deft- 
nitiv entschicden werden kann, wie z. B. diejenigen, deren Freisprechung auf 
nähern Beweis ausgesetzt ist, wenn dieser Beweis ohne Verschulden des Be- 
theiligten noch nicht geführt ist. 
:) Ausgenommen. 
5) Freigesprochen. 
4) Aus der Liste gestrichen.
	        
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