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Zweiter Abschnitt.
Von der definitiven Ausscheidung des Kontingents.
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Bei der definitiven Ausscheidung des Kontingents wird die siebente Kolonne der
Ziehungs-Liste revidirt, und die inzwischen erfolgten Entscheidungen werden mit der
entsprechenden Bemerkung in die achte Kolonne öbergetragen.
Die in die achte Kolonne einzutragenden Bezeschnungen sind nach Verschiedenheit
der Fälle folgende:
1) „Zum Kontingent,“ und zwar entweder definitiv oder bedingt.
A) Definitiv werden bezeichnet diejenigen, deren Aushebungsfähigkeit definitio
entschieden ist, also:
a) die von dem Rekrutirungsrath für aushebungsfähig Erbannten, wenn nicht
das Erkenntniß im Wege des Rekurses abgeändert worden;
b) die als aushebungsfähig angenommenen Abwesenden, wenn sie sich in dem
zum Abschluß der Kontingents-Liste bestimmken Termin (Art. 24) nicht stel-
len, oder wenn sie sich zwar stellen, aber von dem Ober-Rekrutirungsrath
für diensttüchtig erbklärt werden;
ec) die wegen Stimmengleichheit für aushebungsfähig Angenommenen, wenn sie
von dem Ober-Rekrutirungsrath für diensttüchtig erkannt werden;
d) die mit „unentschieden“ Bezeichneten, wenn sie für aushebungsfähig erkannt
worden; endlich
ee) die von dem Rekrutirungs-Rath Freigesprochenen, aber in Gefolg des von
den WVetheiligten ergriffenen Reburses (Art. 19) durch den Ober-Rebruti-
rungs-Rath für aushebungsfähig Erkannten.
8) Bedingt zum Kontingent bezeichnet werden diejenigen, über deren Aushe-
bungs-Fähigbeit zur Zeir des Abschlusses der Kontingents-Liste noch nicht deft-
nitiv entschicden werden kann, wie z. B. diejenigen, deren Freisprechung auf
nähern Beweis ausgesetzt ist, wenn dieser Beweis ohne Verschulden des Be-
theiligten noch nicht geführt ist.
:) Ausgenommen.
5) Freigesprochen.
4) Aus der Liste gestrichen.