Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

102 
vorzulegen, und am Schlusse des Verwaltungs-Jahrs nur die etwaigen Fehlanzeigen 
nachzutragen. 4 
Stuttgart den 14. Februar 1828. Schmidlin. 
b) Verfüguug, betreffend die Schau und Stemplung der Weberblätter. 
Zu Vollziehung der in der Verfügung vom 23. April v. J., betreffend die poli- 
zeiliche Aufsicht iber den Verkehr mit linnen Garn und die Leinwand-Weberei (Reg. 
Blatt S. 155 f.), enthaltenen Bestimmungen wegen der Schau und Stemplung der 
Weberblätter werden nachstehende Vorschriften ertheilt: 
g. 1. 
Die Blaͤtterschau ist zunaͤchst auf den Stand der Zaͤhne oder Riete zu richten. 
Nur Blaͤtter, deren Zaͤhne oder Riete in durchaus gleicher Entfernung von einander 
stehen, koͤnnen das Schauzeichen erhalten. 
RNaͤchstdem ist die Breite, die Fadenzahl und die Art des Gewebes, wozu das 
Blatt dient, auf demselben zu bezeichnen. 
F. 2. 
Es koͤnnen Weberblaͤtter von jeder beliebigen Breite die oͤffentliche Stemplung 
erhalten. Dagegen ist bei der im F. 19 der Verfuͤgung vom 18. April v. J. angeord- 
neten Visitation der Werkstaͤtten darauf zu achten, daß zur Verfertigung von Han- 
dels-Leinwand (zur Stuͤckweberei) keine Blaͤtter gebraucht werden, die nicht genau einer 
der im Handel üblichen Gattungen der Leinwand-Breite entsprechen. 
K. 3. 
Der richtig erfundene Stand der Zähne wird auf dem Blatt durch das bei den 
Garnhäspeln gebráuchliche Pfechtzeichen, die Breite und Fadenzahl durch Ziffern in 
der Art angezeigt, daß die erste Zisser die Zahl der Viertels-Ellen, welche das mit 
dem Blatt zu webende Leimwand-Stück in der Breite hält, die zweite Ziffer aber die 
Jahl der auf das Blatt gehenden Fadenhunderte ausdrückt. 
. . 
Der Verkäufer eines mit der vorgeschriebenen Stemplung nicht versehenen Weber- 
blattes wird ebenso, wie der Weber, welcher sich eines solchen bedient, mit der Strafe 
eines kleinen Frevels belegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.