Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Geistlichen zugelassen, welche im Jahre 1325 oder früher Priester geworden sind. Die 
Prüfungs-Candidaten haben sich bis zum 19. Mai dahier schriftlich zu melden, und, 
wenn keine Abweisung erfolgt, am Montag den 16. Juni. Nachmittags 4 Uhr, auf 
der Kanzlei des katholischen Kirchenraths zu erscheinen. 
Uebrigens bezieht man sich auf die im Regierungs-Blatt von 1319, S. 111, auch 
auf die in den Cirkular-Erlassen vom 1. Juli 16820 und 6. August 2B22 bekannt ge- 
machten Vorschriften. 
Stutrgart den 14. Februar 1323. Camerer. 
b) Termine für die Dienst-Prüfungen der katholischen Schullehrer und Provisoren. 
Die diesjährigen Dienst-Pröfungen der Schullehrer zur Beforderung und der 
Provisoren zur Anstellung werden am Dienstag den 29. April, auch am Dienstag den 
7. Oktober und den darauf folgenden Tagen gehalten werden. 
Es haben zu erscheinen: 
1) die bereits schon früher, jedoch nicht dahier geprüften Schullehrer, wenn sie 
zur Befdrderung auf bessere Stadt= oder Land-Schuldienste fähig erklärt 
werden wollen; 
2)) die Provisoren, welche das einundzwanzigsie Jahr zurückgelegt, und volle 
drei Jahre Provisorats-Diensie in öffentlichen Schulen goeleistet haben. 
Hiebei bezieht man sich auf die unter dem 5. Februar 1822 (Reg. Blatt S. 106) 
gegebenen Weisungen. In den Meldungen sind der Name, Dienst-Charakter, Wohn- 
ort, das Jahr und der Tag der Geburt, Jahr und Tag des Provisorats-Debrets an- 
zugeben, und die Schul-Inspektoren haben in ihren Beiberichten über die Lehrgabe, 
die Sitten und die Awtsführung pflichtmäßig sich zu dußern. 
Bei einer dieser Prüfungen haben auch diejenigen Schullehrer zu erscheinen, welebe 
die ganze Bildung der Schul-Incipienten durch den vierjährigen Kurs übernehmen 
wollen. 
Die Eingaben müssen für die Frühlings-Prüfung bis zum 31. März, für die 
Herbst-Prüfung bis zum 3. September dahier einkommen, widrigenfalls sic unberück- 
sichtiget bleiben. Wenn keine Abweisung erfolgt, so haben die Prüfungs-Candidaten
	        
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