Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 4. 
Die in dem Art. a genannten Untversitärsdiener unterliegen den Bestimmungen, 
die in dem erwähnten Gesehe vom 23. Juni 1331 in Ansehung der in dem K. 4 des- 
selben genannten Diener gegeben sind. 
Den unter den Nummern: und des Art. # genannten, gegenwärtig angestellten 
Dienern bleiben jedoch ihre bisherigen Ansprüche auf Unterstütung für den Fall un- 
verschuldeter Dienst-Unfähigkeit vorbehalten. 
Art. 5. 
Die Privat-Docenten an der Universstät werden widerruflich angestellt. 
Der Widerruf wird von Uns auf den Vortrag des Departemenrs-Chefs verfügt. 
Art. 6. 
Die Gehalte, welche ein in der Universitäts= Stadt angestellter Staats= oder Kir- 
chendiener für die von ihm neben seinem Hauptamt übernommene Besorgung einzelner 
akademischer Lehrfächer beziehr, können zu jeder Zeit widerrufen werden. 
Art. 7. · 
Fuͤr die ordentlichen Professoren wird in Beziehung auf Versetzung, Quiescirung 
und Pensionirung ein Drittheil des Normal-Gehalts der Elasse, in welcher sie steben, 
als Entschädigung für Collegien= Gelder in Berechnung genommen. Sonstige Neben- 
bezüge kommen nicht in Betracht. 
Art. 3. 
Unter den Collegien-Geldern sind mitbegriffen diejenigen Aversal-Belohnungen, 
welche einzelne Professoren für den Besuch ihrer Vorlesungen von Seite einer gewissen 
Elasse von Studirenden aus einer öffentlichen Casse beziehen. 
Art. 9. « 
Persönliche Zulagen, welche ein ordentlicher Professor neben seiner Normal-Be- 
soldung genießt, kommen bei Bestimmung der Pensions-Größe für ihn oder seine Hin- 
terbliebenen, so wic bei den jährlichen Pensions-Beiträgen, nicht in Berechnung. 
Art. 10. 
Bei den ausserordentlichen Professoren kommen in Hinsicht auf Verse#ung, Quies- 
cirung und Pensionirung ihre vollen persbnlichen Gehalte, aber nicht ihre Bezüge an 
Collegien = Geldern, in Berücksichtigung.
	        
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