Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 11. 
Wenn ein ordentlicher Professor wegen Bebkleidung eines Nebenamtes mit beson- 
derem Gehalre, z. B. der Stelle eines Frühpredigers, eines Inspebktors oder Ephoren 
am theologischen Seminar, für sein akademisches Amt nicht die volle Normal-Besol- 
dung genießt, so wird er dennoch in Hinsicht auf Pensionirung, so wic auch auf Pen- 
sions-Beiträge und Einlagen, den andern ordentlichen Professoren gleich behandelt, und 
mithin hiebei neben dem vollen Normal-Gehalt seiner Elasse noch ein Drittheil dessel- 
ben als Entschädigung für seine Rebenbezüge in Berechnung genommen. 
Art. 12. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten derjenigen Universstäts-Professoren, welche an 
der Wittwenkasse der evangelischen Geistlichkeit betheiligt sind, werden durch besondere 
Uebereinbunft zwischen dieser Wittwenkasse und der Staatsdiener-Pensions-Anstalt 
festgesetzt. 
4 Art. 15. 
So lange der für die Universirät festzusesende Normal-Etat nicht vollzogen ist, 
kommen bei Verechnung des Gehalts, welchen ein ordentlicher Professor im Falle sei- 
ner Versehung oder Quiescirung anzusprechen hat: 
5) sein biöheriger persônlicher Gehalt, und 
h) die im Art. bestimmte Entschädigung für Collegien-Gelder, und bei Bestim- 
mulug seines Pensions-Beitrags und der Pensions-Größe für ihn oder seine 
Hinterbliebenen, 
a) sein biöheriger persönlicher Gehalt, jedoch nur bis zum Vetrage der be- 
reits für die Stelle eines ordentlichen Professors festgesehten Normal= 
Besoldung, und 
6) die erwähnte Entschädigung an Collegien-Geldern in Berechnung. 
Art. 14. 
Gegenwärtiges Geseß hat in Hinsicht auf die, den in Art. ## genannten, gegen- 
wärtig angestellten Dienern verliehenen Pensions-Ansprüche bis zum Tage des Pen- 
sions-Edicts vom 13. November 1877 rückwirkende Kraft.
	        
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