Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 7. 
Umfang des Börger= und Beisitzrechts in zusammengesetzten Gemeinden. 
In den aus mehreren Orten zusammengesehten Gemeinden ist Jeder, welcher 
einem dieser Orte als Heimath-Genosse angehèrt, Bürger oder Beisitzer der Gesamt- 
Gemeinde, und kann als solcher nicht nur in jedem dieser Orte seinen Wohnsit neh- 
men, und jedes zünftige oder unzünftige Gewerbe daselbst treiben, sondern er nimmt 
auch unter den in diesem Gesehe gegebenen Bestimmungen an dem Wahlrechte, so wie 
an der Wählbarkeit für die Stellen des ersten Orts-Vorstehers, des Gemeinderaths 
und des Bürger-Ausschusses der Gesamt-Gemeinde Antheil. 
Auch ist jeder Abtiv-Bürger und jeder Akbtiv-Beisiher einer solchen zusammen- 
gesetzten Gemeinde zur Theilnahme an den persönlichen Leistungen Frohnen) für 
Zwecke der Gesamt-Gemeinde auf gleiche Weise verpflichtet. 
Art. 3. 
Gleichzeitige Genossenschaft mir mehreren Gemeinden des Königreichs. 
Der Bürger einer Gemeinde kann unter Beibehaltung seines bisherigen Bürger- 
rechts das Bürger= oder Beisitrecht einer andern Gemeinde nur für seine Person und 
ohne Wirkung auf seine Ehefrau und auf seine vor oder nach dieser Erwerbung ge- 
bornen Kinder erwerben, oder im Fall er die Uebersiedlung seiner Familie beabsichti- 
g9en sollte, das früher genossene Bürger= oder Beisitzrecht nur für seine Person, nicht 
für seine Ehefrau und Kinder, beibehalten. 
Dieselben Bestimmungen gelten für den Beisißer, der unter Beibehaltung seines 
Beisihrechts das Bürgerrecht einer andern Gemeinde erwerben will; eines zweiten 
oder weiteren Beisitzrechtes bann er nur durch freiwillige Aufnahme, und auch dann 
nur in dem so eben bezeichneten Maaße theilhaftig werden. « 
Wer jedoch zur Zeit der Verkuͤndigung dieses Gesetzes bereits das Vuͤrger- oder 
Beisitzrecht bei mehreren Gemeinden des Koͤnigreichs besitzt, bleibt fuͤr sich und seine 
Nachkommen in dem ungesthmaͤlerten Genuß dieser wohlerworbenen Rechte. 
Sollte der Fall eintreten, daß ein solcher Genosse zweier oder mehrerer Gemein- 
den der oͤffentlichen Unterstuͤtzung beduͤrfte; so ist die Concurrenz zu derselben unter 
Berücksichtigung des rein persoͤnlichen oder Familien-Verbandes mit den einzelnen 
Gemeinden durch die Regierungs-Behoͤrde festzusetzen.
	        
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