208
Verbleiben, in welchen solche keiner föörmlichen Aufnahme durch den Gemeinderath be-
Ddürfen (Art. 25).
Art. Jo.
Verminderung oder Erhöhung der Aufnahme: Gebähren.
Eine Verminderung der rechtmäßig hergebrachten Aufnahme-Gebühren kann durch
den Gemeinderath im Einverständnisse mit dem Börger-Auseschusse verfügt werden.
CVerw. Sdikt g. 52, 53.5
Die Erhoͤhung derselben ist an besondere Genehmigung der zustaͤndigen Kreis-
Regierung gebunden (Verw. Edikt K. 66), jedenfalls aber nur in so weit zuläßig, daß
die Gebühr für die Aufnahme eines bereits selbstständigen Bürgers bei einer Gemeinde
erster Klasse die Summe von 120 fl., in der zweiten Klasse die Summe von 50 ffl.
upd in der dritten Klasse von 25 fl. nicht übersteige.
Art. 31.
Belohnung der Gemeinde Räthe.
Jeder neu aufgenommene Bürger oder Beisitzer hat dem Gemeinde-Rath eine
Sportel von höchstens drei Gulden zu entrichten.
Für die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder wird keine
besondere Sportel berechnet.
Jeder weitere Bezug, so wie das Zechon auf Kosten der Neuaufgenommenen,
ist den Gemeinde-Räthen bei Strafe des dreifachen Ersatzes des ungebührlich Empfan-
genen, oder des einfachen Betrags des ungebührlich Geforderten verboten. Die Strafe
wird für die Gemeinde-Kasse verrechnet.
Drittes Kapitel.
Von der Erwerbung durch Jutheilung.
Art. 32.
Voraussetzung, unter welcher eine Zutheilung Statt finden kann.
Eine Zutheilung kann nur bei Heimathlosen, d. h. bei solchen Staats-Angehö-
rigen Statt finden, welche ohne gesetzliche Befreiung von dem Gemeinde-Verband
(Art. 4) keiner bestimmten Gemeinde des Königreichs vermöge ihrer Geburt oder
kraft besonderer Anfnahme als Bürger oder Beisiher angehören.