Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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welchem  ihr  Ehemann  zugewiesen  ist,  oder  wenn  er  noch  leben  würde,  zuzuweisen
  waͤre,  und

6)  diejenigen  Kinder  einer  heimathlosen  Familie,  bei  welchen  keiner  von  den  unter

  den  Nummern  1—4  angeführten  Heimathreches-Titeln  eintritt,  derjenigen
Gemeinde,  welche  ihren  Vater,  oder  so  serne  sie  unehelich  sind,  ihre  Mutter
aufzunchmen  hat,  zugetheilt,  —  vorausgeseht,  daß  diese  Frauens-Personen
oder  Kinder  in  Folge  des  Staats-Vertrags  vom  7.  März  1316,  9F.  5  u.  6
(Reg.  Bl.  v.  1616,  S.  288)  als  Staats-Angehörige  anzuerkennen  sind.

Findet  keine  der  vorstehenden  Bestimmungen  eine  Anwendung,  so  wird  der
Heimathlose

7)  dem  Orte  der  polizeilichen  Betretung  zugewiesen.
Art.  35.

Besondere  Bestimmung  für  die  nicht  im  Gemcinde-Verband  siehenden  Besitzungen.

Wenn  der  Ort,  gegen  welchen  nach  den  im  Art.  3#  aufgeführten  Titeln  der
Heimaths-Anspruch  begründet  ist,  nicht  zu  einer  Gemeinde-Marbung  gehbrt,  sondern
als  Domaine  oder  adeliches  Gut  oder  überhaupt  als  geschlossene  Besihung  eine  eigene
Markung  bildet:  so  wird  der  Heimathlose  derjenigen  Gemeinde  zugewiesen,  wolcher
die  gedachte  Besihzung  in  gerichtlicher  und  polizeilicher  Beziehung  zugetheilt  ist.

Art.  36.
Bezeichnung  der  für,  die  Zutheilung  zusitändigen-Behörde.

Die  Zutheilung  wird,  im  Fall  nur  eine  Gemeinde  oder  mehrere  zu  demselben
Amts-Bezirke  gehdrige  Gemeinden  für  die  Aufnahme  eines  Heimathlosen  in  Anspruch
genommen  werden,  durch  das  Bezirks-Polizei-Amt  ausgesprochen.  Wenn  es  sich  aber
von  Gemeinden  verschiedener  Amts-Bezirbe,  cber  von  Ansprüchen  an  auswärtige  Staaten
  handelt,  so  ist  die  Entscheidung  der  Kreis-Regierung  einzuholen.

Art.  37.
Provisorische  Verfuͤgungen.

In  der  Befugniß  der  zuständigen  Polizei-Behörde  (Art.  56)  liegt  es,  in  so  lange,
bis  die  endliche  Zutheilung  eines  Heimathlosen  erfolgt  ist,  für  den  nothdürftigen  Unterhalt
  oder  die  einstweilige  Unterkunft  desselben  eine  vorläufige  Anordnung  zu  tref-