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welchem ihr Ehemann zugewiesen ist, oder wenn er noch leben würde, zuzuweisen
waͤre, und
6) diejenigen Kinder einer heimathlosen Familie, bei welchen keiner von den unter
den Nummern 1—4 angeführten Heimathreches-Titeln eintritt, derjenigen
Gemeinde, welche ihren Vater, oder so serne sie unehelich sind, ihre Mutter
aufzunchmen hat, zugetheilt, — vorausgeseht, daß diese Frauens-Personen
oder Kinder in Folge des Staats-Vertrags vom 7. März 1316, 9F. 5 u. 6
(Reg. Bl. v. 1616, S. 288) als Staats-Angehörige anzuerkennen sind.
Findet keine der vorstehenden Bestimmungen eine Anwendung, so wird der
Heimathlose
7) dem Orte der polizeilichen Betretung zugewiesen.
Art. 35.
Besondere Bestimmung für die nicht im Gemcinde-Verband siehenden Besitzungen.
Wenn der Ort, gegen welchen nach den im Art. 3# aufgeführten Titeln der
Heimaths-Anspruch begründet ist, nicht zu einer Gemeinde-Marbung gehbrt, sondern
als Domaine oder adeliches Gut oder überhaupt als geschlossene Besihung eine eigene
Markung bildet: so wird der Heimathlose derjenigen Gemeinde zugewiesen, wolcher
die gedachte Besihzung in gerichtlicher und polizeilicher Beziehung zugetheilt ist.
Art. 36.
Bezeichnung der für, die Zutheilung zusitändigen-Behörde.
Die Zutheilung wird, im Fall nur eine Gemeinde oder mehrere zu demselben
Amts-Bezirke gehdrige Gemeinden für die Aufnahme eines Heimathlosen in Anspruch
genommen werden, durch das Bezirks-Polizei-Amt ausgesprochen. Wenn es sich aber
von Gemeinden verschiedener Amts-Bezirbe, cber von Ansprüchen an auswärtige Staaten
handelt, so ist die Entscheidung der Kreis-Regierung einzuholen.
Art. 37.
Provisorische Verfuͤgungen.
In der Befugniß der zuständigen Polizei-Behörde (Art. 56) liegt es, in so lange,
bis die endliche Zutheilung eines Heimathlosen erfolgt ist, für den nothdürftigen Unterhalt
oder die einstweilige Unterkunft desselben eine vorläufige Anordnung zu tref-