Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Mißbrauchs (z. B. Gemeindewaiden, Allmandtheile 2c.) oder durch Austheilung ihres 
Ertrags (Holzgaben 2c.) zufließen- 
Die Einführung neuer, so wie die Vermehrung bereits bestehender Gemeinde- 
Nutzungen mittelst Verwendung weiterer, bisher für andere Zwecke bestimmten Ver- 
mögenstheile der Gemeinde ist nur gegen billige Vergürung des der Gemeinde-Kasse 
entgehenden Ertrags gestattet. 
Art. 45. 
Theilnahme an den Gemeinde-Nutzungen. 
Zur Theilnahme an den persönlichen Gemeinde-Rußungen sind alle Aktiv-Bürger 
(Art. 41) in gleichem Maaße berechtigt. E bleibt jedoch den gesehmäßigen Beschlüs- 
sen des Gemeinderaths (Verw. Edikt F. 5a, 53, 65 u. 65) überlassen, nicht allein den 
Betrag der Gemeinde-Nucungen und die Gegenleistungen von denselben auf eine mit 
dem gegenwärtigen Gesetze vereinbare Weise festzustellen, sondern auch nöthigen Falks 
eine gewisse Reihenfolge für den wirklichen Genuß jener Nuhungen einzuführen. 
Art. 46. 
Besondere Bestimmungen 
a) wegen entgegenstehender Privatrechte; 
In denjenigen Gemeinden, in welchen einzelnen Gemeindegliedern vermöge privat- 
rechtlicher Titel besondere Ansprüche auf eine höhere Theilnahme an den Nuhungen 
aus dem Gemeinde-Vermögen als andern Gemeinde-Genossen zustehen, tritt eine Aus- 
nahme von der gesehlichen Regel der Gleichheit (Art. 45) jedoch nur in soweit ein, 
als jene Privatrechte sich erstrecken. 
Es ist jedoch der Bedacht zu nehmen, daß das Gemeinde-Eigenthum von derglei- 
chen privatrechtlichen Dienstbarkeiten befreit, und die Verechtigten durch Ausscheidung 
einec bestimmten Theils jenes Eigenthums oder auf andere Weise für immer befrie- 
digt werden. 
Art. 1— 
ß5) namentlich in Beziehung auf die Real-Gemeinde Rechte; 
In Orten, in welchen sogenannte Real-Gemeinde-Rechte (Nußungen, die aus be- 
londern, einer Anzahl von Grund-Eigenthömern in unzertrennter Gemeinschaft zuste- 
henden Gemeinheitsgütern bezogen werden) bestehen, hat es in Ansehung der Theil- 
3.
	        
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