Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 50 
o) wegen der Wittwen. 
Die Wittwe eines Abtiv-Bürgers oder eines so eben (Art. 49) bezeichneten Bei- 
sißers bleibt im vollen Mitgenusse der persönlichen Gemeinde-Nutungen ihres verstor- 
benen Ehemanns, so lange sie im Wittwenstande lebt, und ihren Wohnsit in der Ge- 
meinde behälr. 
Art. 51. 
Perbindlichkeiten der Bürger und Beisttzer. 
Mit der erlangten Selbstständigkeit (Art. 41) tritt der Bürger oder Beisiter im 
die Verpflichtung ein, der Gemeinde alle diejenigen persônlichen Abgaben und Dienste 
zu leisten, welche die allgemeinen Gesetze, das Herkommen, oder die gesehmäßigen Be- 
schlüsse der Gemeinde-Obrigkeit den Gemeinde-Genossen auferlegen. 
Art. 52. 
Gleichheit der Frohn= und Abgaben-Pflicht. 
Zu den Gemeinde-Abgaben sowohl, als zu persöulichen Diensten für die Gemeinde 
(Frohnen) sind alle selbstständigen, in der Gemeinde wohnenden Bürger und Beisißer 
auf gleiche Weise verpflichtet, so ferne nicht für Einzelne nach dem Arttkel 55 eine 
Ausnahme begründet ist. 
Art. 55. 
Piivatrechtliche Verbindlichkeit zu Gemeindelasten. 
Da, wo gewisse Abgaben oder Dienste für die Gemeinde einzelnen Gemeindeglie= 
dern oder Güterbesitzern aus prioatrechtlichen Gründen obliegen, tritt jene allgemeine 
Verpflichtung der Gemeindeglieder (Art. 51 u. 5a) nur für diejenigen Dienste oder Ab-= 
gaben ein, welche die Gemeinde neben jenen besondern Leistungen noch zu fordern ge- 
nörhigt ist. Hiernach ist sich namentlich in denjenigen Gemeinden, wo bisher Real- 
Gemeinde-Rechte bestanden, bei der Vertheilung der öffentlichen Lasten zu achten. 
Art. 54. 
Normen für die Frohnleistung. 
Unter Festhaltung dieser Grundsäße (Art. 51—55) bleibr es den gesehmáßigem 
Beschlüssen der Gemeinderäthe überlassen, ob und gegen welche Vergütung sie gewisse 
Raturaldienste von den Gemeindegliedern fordern, oder ob sie statt dieser Naturaldienste' 
auie Geld-Auflage festsegen wollen. (Verw. Edikt 96. 55 u. 65.)
	        
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