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sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen und gleichzeitig
mit demselben publicirt werden.
Art. 5.
Veränderungen in der Zoll-Gesetzgebung mit Einschluß des Zolltarifs und der Zoll-Ordnung
(Art. 4), so, wie Zusäße und Ausnahmen bönnen nur auf demselben Wege
und mu gleicher Uebereinstimmung aller Contrahenten bewirkt werden, wie die Einführung
der Gesehe erfolgt. Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung
auf die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen.
Art. 6.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahirenden
Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme
an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Art. 7
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Einnangs-, Ausgangs= und Dorchgangs-Abgaben
an den gemeinschaftlichen Landesgränzen des bisherigen Bayerisch-Württembergischen
und des bisherigen Preußisch-Hessischen Joll-Vereins, ingleichen des Königreichs
Sachsen auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits
befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet eingeführt werden,
mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz),
nach Maßgabe der Art. 9 und 10;
b) der im Innern der kontrahirenden Sraaten gegenwärtig entweder mit Stenern
von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem andern
aber mit Steuern belegten und deßbal b einer Ausgleichungs-Abgabe unterworsenen
inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Art. 11, und endlich
solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden
Staaten ertheilren Erfindungs-Parente oder Privilegien nicht nachgemacht oder
eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Parente oder Privilegien
von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen
bleiben müssen. « « « v
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