Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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sollen  als  integrirende  Bestandtheile  des  gegenwärtigen  Vertrages  angesehen  und  gleichzeitig
  mit  demselben  publicirt  werden.
Art.  5.

Veränderungen  in  der  Zoll-Gesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und  der  Zoll-Ordnung
  (Art.  4),  so,  wie  Zusäße  und  Ausnahmen  bönnen  nur  auf  demselben  Wege
und  mu  gleicher  Uebereinstimmung  aller  Contrahenten  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung
  der  Gesehe  erfolgt.  Dieß  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung
auf  die  Zollverwaltung  allgemein  abändernde  Normen  aufstellen.

Art.  6.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den  kontrahirenden
  Staaten  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme
  an  Zöllen  ein,  wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  werden.

Art.  7

Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Einnangs-,  Ausgangs=  und  Dorchgangs-Abgaben
  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgränzen  des  bisherigen  Bayerisch-Württembergischen
  und  des  bisherigen  Preußisch-Hessischen  Joll-Vereins,  ingleichen  des  Königreichs
  Sachsen  auf,  und  es  können  alle  im  freien  Verkehr  des  einen  Gebiets  bereits
befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in  das  andere  Gebiet  eingeführt  werden,
  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staats-Monopolien  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten  und  Salz),

nach  Maßgabe  der  Art.  9  und  10;

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Sraaten  gegenwärtig  entweder  mit  Stenern
von  verschiedener  Höhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,  in  dem  andern
aber  mit  Steuern  belegten  und  deßbal  b  einer  Ausgleichungs-Abgabe  unterworsenen
  inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe  des  Art.  11,  und  endlich
solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden
Staaten  ertheilren  Erfindungs-Parente  oder  Privilegien  nicht  nachgemacht  oder
eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Parente  oder  Privilegien
von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen
  bleiben  müssen.  «  «  «  v

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