Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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1) die Aufnahme auf den Grund der Art. 16— 20 des gegenwaͤrtigen Gesetzes 
erfolgt, jedoch 
a) durch falsche oder unwahre Zeugnisse über die gesetzlichen Erfordernisse einer 
unfreiwilligen Aufnahme erschlichen worden ist, der Aufgenommene aber 
3) jene Erfordernisse weder zur Zeit der Aufnahme besessen, noch auch spärer bis 
zum Zeitpunkte der Erledigung der Nichtigkeitoklage erlangt, alles dies jedoch 
nur in soferne, als 
4) der Aufgenommene vor dieser Aufnahme einer andern Gemeinde des König- 
reichs oder wenigstens dem Württembergischen Staat im Allgemeinen angehört 
hat, und endlich 
5) die Nichtigkeits-Klage binnen Jahresfrist nach rechtsbräftig gewordener Auf- 
nahme angebracht worden ist. 
Nach erfolgter Nichtigkeits-Erklärung wird der Aufgenommene in seine vorige 
Gemeinde zurückgewiesen, in deren Ermanglung aber seine Heimath nach Art. 34 
ausgemittelt, und die bezahlte Aufnahme-Gebühr (mit Ausnahme der Sportel) ihm 
zurückgegeben. 
3. 
Alle früheren Gesehe, Verordnungen und Observanzen, die mit den Bestimmun-= 
gen des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruch stehen, sind hiemit aufgehoben. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragr. 
Gegeben, Stuttgart den 16. April 1828. 
Wilhel#m. 
TDer Minister des Innern: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs:: 
Der Staats-Sekretär, · 
Vellnagel.
	        
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