Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

233 
sowohl als der Vorbehalt des bisherigen Heimathrechts uͤberhaupt ist unter 
Ziffer 3 und 5 des Geburtsbriefs zu bemerken. 
11) Da nach dem Art. 6a des Gesetzes das Bürger= oder Beisit-Recht durch die 
Ueberstedlung in eine andere Gemeinde des Königreichs erst nach re#tskräftig 
erfolgter Aufnahme bei dieser andern Gemeinde, dann aber in Ermanglung 
eines ausdrücklichen Vorbehalts von Rechts wegen erlischt, so wird hiedurch 
die Ausstellung besonderer Verzichts-Urkunden entbehrlich. 
Wenn hingegen der Wegziehende nicht in eine andere Württembergische 
Gemeinde, sondern in das Ausland zu übersiedeln beabsichtigt, so ist demselben 
die in der Bekanntmachung vom 3. September 1825, Beil. Lit. C vorgeschrie- 
bene Verzichtleistung abzunehmen. 
3) Der Ausfertigung des Geburtsbriefes muß eine gemeinderäthliche Berathung 
und förmliche Beschlußnahme über den Inhalt desselben vorangehen, welche 
in das Gemeinderaths-Protokoll einzutragen, und auf dem Geburtsbriefe selbst 
durch Anführung des Blatts jenes Eintrages vorzumerken ist. 
Im Uebrigen werden die Stadt= und Gemeinde-Räthe erinnert, bei Ausstellung 
der Geburtsbriefe, insbesondere aber bei der ihnen obliegenden Prüfung der densel- 
ben zu Grunde liegenden Angaben mit pflichtmáßiger Genauigkeit zu Werke zu ge- 
hen, um so mehr als jede dießfallsige Versäumniß nach den Art. 26 und 6y des Ge- 
sebes sowohl den Betheiligten als den einzelnen Gemeinden und den — den lebtern 
vorgesehten Behörden zum empfindlichsten Nachtheil gereichen müßte. 
Stuttgart den 34. April 1828. Schmidlin. 
Beilage. 
Formular eines Geburtsbriefes. 
Gemeinderaths-Protokoll 
vom 18 Königreich Württemberg. 
Bl. Oberamt 
Gemeinde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.