Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

242 
mung der besondern Handwerks-Ordnung oder der bei dem betreffenden Gewerbe ge- 
meinhin Statt findende Gebrauch zur Richtschnur. 
Art. 15. 
Anzeige des Lehrvertrags. 
Der Lehrvertrag muß, wofern nicht über eine längere Probezeit Verabredung 
getroffen worden ist, spätestens vier Wochen nach dem Antritte der Lehre dem Zunft- 
Vorstand angezeigt werden. Die Anzeige muß den Namen, das Alter und die Her- 
kunft des Lehrlings, die Angabe des von ihm etwa früher ergriffenen und wieder auf- 
gegebenen Berufs und die über die Dauer der Lehre, über das Lehrgeld oder einen 
an die Stelle desselben tretenden Zusaß zu der eigentlichen Lehrzeit (Arr. 24) oder 
über einen dem Lehrlinge zu reichenden Arbeitslohn getroffene Verabredung enthal- 
ten. Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit dieser Angabe, so wie für die zeitige 
Erstattung der Anzeige, ist der Lehrmeister verantwortlich. Mit dem Ablaufe der 
bedungenen Probezeit, oder in Ermanglung einer dießfälligen Verabredung mit dem 
Ablauf der zur Anzeige festgesetzten Frist, wird der Lehrvertrag für beide Theile ver- 
bindend. 
[ 
Art. 16. 
Berechnung des Lehrgelds für die einzelnen Lehrjahre. 
In Ermanglung anderweiriger Verabredung wird angenommen, daß zwei Drit- 
theile des festgeseqten Lehrgelds für die erste Hälfte der Lehrzeit bedungen seyen. 
Art. 17. 
Unterbrechung der Lehrzeit. 
Wenn der Lehrling ohne Erlaubniß des Meisters abwesend oder längere Zeit 
durch Krankheit an der Arbeit gehindert war, so ist der Meister berechtigt, diese Un- 
terbrechung an der zu erstehenden Lehrzeit in Abzug zu bringen. 
Arr. 13. 
Auflösung des Lehrvertrags vor beendigter Lehrzeit. 
Der Lehrling, welcher vor beendigter Lehrzeit ohne gegründete Ursache und ohne 
Bewilligung des Meisters aus der Lehre tritt, hat dem Lehrmeister außer dem auf 
die bezeits abgelaufene Lehrzeit berechneten Lehrgeld (Art. 16) noch eine besondere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.