Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Entschädigung, welche jedoch den Betrag eines Drittheils der Gesamt-Summe des 
Lehrgelds nicht übersteigen darf, zu leisten, und kann, ehe er diese Verpflichtung er- 
fällt hat, von keinem andern Meister oder Fabrikanten desselben Gewerbes in die 
Lehre genommen werden. · 
Art. 19. 
Fortsetzung. 
Wenn der Lehrmeister durch unterbliebene Erfuͤllung uͤbernommener Verbindlich- 
keiten, durch Mißhandlungen, Vernachlaͤßigung des Unterrichts oder auf andere Weise 
dem Lehrling gegruͤndete Ursache zum Austritte gibt, so kann nicht allein der Lehr- 
ling von der so eben erwaͤhnten Nachbezahlung entbunden, sondern auch der Meister 
nach dem Grade seiner Verschuldung angehalten werden, dem Lehrling das verfallene 
Lehrgeld (Art. 16) ganz oder zum Theil nachzulassen, oder zurück zu bezahlen. Je- 
doch soll die nachzulassende oder zurück zu bezahlende Summe den dritten Theil des 
ganzen Lehrgelds nicht überfteigen. 
Art. 20. 
Fortsetzung. 
Will der Lehrling zu einem andern Gewerbe oder Berufe übergehen, so kann er 
nach vorheriger vierwöchiger Aufbündigung gegen Bezahlung des verfallenen Lehrgelds 
(Nrk. 16) austreten. 
Art. 21. 
Fortsetzung. 
Wird der Lehrling ohne seine Zustimmung von dem Lehrmeister vor beendigter 
Lehrzeit entlassen, ohne solches erweislichermaaßen durch koͤrperliche oder geistige Un- 
faͤhigkeit, durch Traͤgheit oder uͤble Auffuͤhrung, durch unterbliebene Erfuͤllung seiner 
Zusagen 2c., selbst verschuldet zu haben, so finden die Bestimmungen des Art. 119 ihre 
Anwendung. « 
Art. 22. 
Fortsetzung. 
Um die in den vorhergehenden Art. 18, 19 und 21 festgesetzten Anspruͤche geltend 
machen zu koͤnnen, muß beziehungsweise der Lehrmeister oder der Lehrling von dem
	        
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