Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Letztern uͤberlassen, bei dem Einen oder dem Andern derselben in Arbeit zu treten. Will 
der Geselle von dieser Wahlfreiheit keinen Gebrauch machen, so wird er unter den 
mehreren Meistern, welche Bestellung auf ankommende Wandergesellen gemacht haben, 
demjenigen zugewiesen, dessen Bestellung die aͤlteste ist. Vefindet sich jedoch unter den 
Vestellern ein kranker Meister oder eine Meisters-Wittwe, so gebührt, unabhängig 
von der Zeit der Bestellung, dem kranken Meister, und in Ermanglung eines solchen, 
der Meisters-Wittwe der Vorzug, es wäre denn, daß der Wandergesell schon vor sei- 
ner Ankunft einem andern Meister des Orts seine Dienste zugesagt hätte. 
Art. 33. 
Probezeit. 
Der Vertrag, mittelst dessen der Gesell einem Meister seine Dienste vermiethet 
(Gesellen-Vertrag), wird in Ermanglung anderweiter Verabredung erst nach dem Ab- 
lauf einer Probezeit von acht Tagen verbindend. Im Laufe dieser Probezeit ist jeder 
Theil dem andern täglich aufzusagen berechtigt. 
Art. 34. 
Auflösung des Gesellen-Vertrags. 
Ausser dem Falle des gegenseitigen Einverständnisses wird der Gesellen-Vertrag, 
wenn deßhalb nichts anders verabredet ist, aufgelot: 
1) durch den Tod des einen oder des andern der Contrahenten; 
2) durch dic zu gehbriger Zeit (Art. 35) Lon Seiten eines der Contrahenten er- 
folgte Aufbündigung; 
5) durch augenblickliche Aufsagung in den Fällen, wo das Geset dieselbe gestattet. 
(Art. 35, 38). 
Art. 35. 
Fortsetzung. 
Die Aufkündigungs-Frist bestimmt sich, so weit solche nicht durch besondere Ver- 
ordnung festgesetzt wird, nach dem Handwerksbrauche der einzelnen Gewerbe. 
Art. 36. 
Fortsetzung. 
Der Gesell, welcher stückweise bezahlt wird, oder von dem Meister einen Vorschuß 
an seinem Arbeitslohn empfangen hat, kann, der in der gehörigen Frist geschehenen.
	        
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