Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 89. 
Zehrpfenninge der Wander: Gesellen. 
Die Abreichung der Reisegelder an Wander-Gesellen liegt zunaͤchst den Zunft- 
Kassen ob. Zum Behufe derselben sind in groͤßern Zunft--Bezirken auch außer dem 
Ladensitz an denjenigen Orten, wo die Zunft am stärksten besetzt ist, Hülfskassen auf- 
zustellen. 
Art. 90. 
Belohnung des Obmanns und des Junftdieners. 
Der Obmann und der Zunftdiener können, je nachdem es zweckmäßiger gesunden 
wird, durch stehende Gehalte oder durch Gebühren für die einzelnen Verrichtungen be- 
lohnt werden. 
Art. 91.. 
Belohnung der Zunftmeister. 
Die Mitglieder des Zunft-Vorstandes erhalten keine stehende Besoldung. Dagegen 
haben sie für Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts Taggelder und beziehungsweise 
Kosten-Ersatz nach dem für die Gemeinderäthe bestehenden Maaßstab anzusprechen. 
Für die Aufnahme der Lehrverträge und die Prüfungen von Lehrlingen und 
Meisterrechts-Bewerbern wird jedem Zunftmeister eine Aversal-Belohnung aus der 
Zunftkasse gereicht, bei deren Bemessung einerseits die das Jahr hindurch erfahrungs- 
mäßig vorkommende Zahl solcher Handlungen und der damit verbundene Zeit-Aufwand, 
andererseits der für die Taggelder der Gemeinderaths-Mitglieder vorgeschriebene Ta- 
rif zum Maaßstabe dient. 
Art. 92. 
Gesetzliche Einnahmen der Junft-Vereins-Kassen. 
Die der Zunftkasse gesetlich zugewiesenen Einnahmen sind: 
1) die von dem Zunft-Vorstand angeseßten Strafen; 
2) die durch die Einführungs-Instruktion zu bestimmenden Gebühren 
a) für das Ein= und Ausschreiben der Lehrlinge, 
b) für die Meister-Prüsung, 
Jc) für die Aufnahme in das Meisterrecht; 
5) die regelmäßigen periodischen Beiträge der Gesellen zur Unterstützung kranker
	        
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