Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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die erledigte Oberrevisors-Stelle bei dem Finanz-Ministerium dem Sekretär Här- 
lin bei der Ober-Rechnungs-Káämmer, gnädigst übertragen, auch 
den vormaligen Oberamts-Gerichto-Aktuar v. Steffelin aus Wurzach, Oberamts 
Leutkirch, in die Zahl der Rechts-Consulenten aufzunehmen geruhr. Derselbe har 
Ulm zu seinem Bchnorte gewöhlt. 
Ferner haben Seine Kögigliche Majestt durch höchstes Dekret vom 30. 
v. M. die Tochter des General-Heutenants und Kriegsr##hs-Prästdenten v. Hügel, 
Maria, zur Hofdame lei Höchstpyhrer Gemahlin, der Königin Majestät, zu er- 
nennen geruht. · 
Unter dem 24. v. M. erhielt der auf die katholische Pfarrei Alberweiler, Oberamts 
und Dekanats Ehingen, ernannte Cax'an Hayd, von Ober-Stadion, die Königliche 
Bestätigung. 
  
  
   
  
  
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Iemern. 
Werfügung, die Führung der Bürger, und Beisitzer-Listen betreffend. (Mit einer Beilage.) 
Durch das Frglu erschienene Geses über das Gemeinde-Bürger= und Beisit- 
Recht sind die Rechte und Verbindlichkeiten der verschiedenen Klassen von Gemeinde- 
Genossen, insbesondere aber die Vorrechte der aktiven Gemeinde-Bürger auf eine durch- 
greifende Weise festgestellt. 
Zu Handhabung der hiedurch bezweckten Ordnung im Gemeinde-Wesen wird nun 
erfordert, daß in jeder Gemeinde vollständige und zuverläßige Listen der zu derselben 
gehörigen Bürger und Beisiter angelegt und fortlaufend erhalten werden. 
Neben der schon an sich wünschenswerthen Uebersicht über den jedesmaligen Per- 
sonal-Bestand der Gemeinde werden diese Listen bei den Staats= und Gemeinde- 
bürgerlichen Wahlgeschäften (Art. 45 des Gesetzes), bei der Vertheilung der Gemeinde- 
Nuhungen (Art. 44, 45), der Regulirung des Frohnwesens (Art. 51 f.), dem Ein- 
zug der Frohn-Surrogatgelder (Art. 54) und der Bürger= und Beisib-Steuer (Art. 59),
	        
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