Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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gen (Art. 45), der etwalgen Real-Gemeinde-Rechte (Art.46, 45, 83), der 
Personal-Freiheit (Art. 55) u. dgl. geeignet. 
In zusammengesetzten Gemeinden wird es zunaͤchst von der Zahl, der 
Groͤße und dem gegenseitigen Verhaͤltniß der einzelnen Parzellen abhaͤngen, 
ob die Bürger besser nach den einzelnen Parzellen gesondert, oder in gemischt 
fortlaufender Reihe eingetragen werden. In letzterm Falle ist bei den nicht 
im Hauptorte der Gemeinde wohnenden Bütgern in der dritten Columne der 
Name der Parzelle beizufügen. 
Im Uebrigen ist das Verzeichniß mit einem alphabetischen Register zu ver- 
sehen, in welchem statt der Seitenzahl auf die betreffende Nummer zurückge- 
wiesen wird. 
Auf dieselbe Weise und mit denselben Rubriken ist in jeder Gemeinde 
ein abgesondertes Verzeichniß der aktiven (selbstständig im Orte woh- 
nenden) Beisißer anzulegen und fortzuführen, welches neben den bisher soge- 
nannten Beisitzern auch die dem Gemeinde-Bezirke zugetheilten Heimathlosen 
enthält. Wird ein Beisitzer in das Bürgerrecht seines bisherigen Heimathorts 
aufgenommen, so wird derselbe unter dem geeigneten Eintrag in der Liste der 
Beisißer durchstrichen, und in die Bürgerliste eingetragen. 
Die weiter anzulegenden Verzeichnisse 
der ortsabwesenden Bürger und 
#) der ortsabwesenden Beisißer kommen in den sechs ersten Columnen mit 
der Liste der aktiven Bürger und Beisitßer überein. Die siebente Columne er- 
hält in zwei Unter-Abtheilungen die Ueberschrift: 
Wohnhaft 
in seit 
In die achte Columne mit der Ucberschrift: „Abgang“ werden nicht blos 
die Fälle des gänzlichen Erlöschens des Bürger= oder Beisitzrechts, sondern 
auch die Verlegung des Wohnsitzes in den Heimathort eingetragen. Die 
##unte Columne bleibt auch hier besondern Bemerkungen gewidmet. 
Bei denjenigen Bürgern und Beisißern, welche erst nach erfolgter Ansaͤßig- 
machung im Gemeinde-Bezirke ihren Wohnsitz außerhalb desselben verlegen,
	        
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