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gen (Art. 45), der etwalgen Real-Gemeinde-Rechte (Art.46, 45, 83), der
Personal-Freiheit (Art. 55) u. dgl. geeignet.
In zusammengesetzten Gemeinden wird es zunaͤchst von der Zahl, der
Groͤße und dem gegenseitigen Verhaͤltniß der einzelnen Parzellen abhaͤngen,
ob die Bürger besser nach den einzelnen Parzellen gesondert, oder in gemischt
fortlaufender Reihe eingetragen werden. In letzterm Falle ist bei den nicht
im Hauptorte der Gemeinde wohnenden Bütgern in der dritten Columne der
Name der Parzelle beizufügen.
Im Uebrigen ist das Verzeichniß mit einem alphabetischen Register zu ver-
sehen, in welchem statt der Seitenzahl auf die betreffende Nummer zurückge-
wiesen wird.
Auf dieselbe Weise und mit denselben Rubriken ist in jeder Gemeinde
ein abgesondertes Verzeichniß der aktiven (selbstständig im Orte woh-
nenden) Beisißer anzulegen und fortzuführen, welches neben den bisher soge-
nannten Beisitzern auch die dem Gemeinde-Bezirke zugetheilten Heimathlosen
enthält. Wird ein Beisitzer in das Bürgerrecht seines bisherigen Heimathorts
aufgenommen, so wird derselbe unter dem geeigneten Eintrag in der Liste der
Beisißer durchstrichen, und in die Bürgerliste eingetragen.
Die weiter anzulegenden Verzeichnisse
der ortsabwesenden Bürger und
#) der ortsabwesenden Beisißer kommen in den sechs ersten Columnen mit
der Liste der aktiven Bürger und Beisitßer überein. Die siebente Columne er-
hält in zwei Unter-Abtheilungen die Ueberschrift:
Wohnhaft
in seit
In die achte Columne mit der Ucberschrift: „Abgang“ werden nicht blos
die Fälle des gänzlichen Erlöschens des Bürger= oder Beisitzrechts, sondern
auch die Verlegung des Wohnsitzes in den Heimathort eingetragen. Die
##unte Columne bleibt auch hier besondern Bemerkungen gewidmet.
Bei denjenigen Bürgern und Beisißern, welche erst nach erfolgter Ansaͤßig-
machung im Gemeinde-Bezirke ihren Wohnsitz außerhalb desselben verlegen,