Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

B) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend die Holz-Besoldungen der Forstdiener. 
Durch vorgebommene Anfragen hinsichtlich der Veräußerung des Besoldungs-Holzes 
der Forstdiener sicht man sich veranlaßt: 
1) in Erinnerung zu bringen, daß diejenigen Forsidiener, welche noch alte, vor der 
allgemeinen Verordnung vom 21. Januar 1322 ihnen ausgeseßtzte Besoldungen, 
und als cinen Theil derselben auch Holz beziehen, innerhalb der bestimmten 
Quantitten nur ihren eigenen Hausbedarf an Holz zu empfangen, und das- 
jenige, was dieser nicht crfordert, der Verwaltung unentgeldlich zurückzulassen 
haben; 
2) zu bestimmen, daß den Forstwarthen und Waldschützen, welche vermöge der an- 
geführten Verordnung je zwei Klafter Holz als neue Besoldung genießen, wenn 
sie unverheirathet sind und keine eigene Haushaltung führen, dasjenige Besol- 
dungs-Holz, welches sie nicht in Natur bedürfen, und daher auch nicht beziehen, 
aus der Cameral-Casse in dem Revier-Preise (ohne Ersaß für Beifuhr-Kosten) 
mit Geld bezahlt werden darf. 
Im Ucebrigen bleibt den Forstdienern die Veräußerung von Besoldungs-Holz wie 
biöher verboten. 
Stuttgart den 238. April 1828. Varnbüler. 
b) Bekanntmachung der Eröffnung eines ForsidiensiPrüfungs-C ses 
187 V 
  
In Folge der Verfuͤgung vom 20. Maͤrz 1826 und der K. Verordnung vom 1. Okto- 
ber 1827 (Reg. Blatt von 1826, S. 189 und von 1827, S. 411) wird für dieses Jahr 
wieder eine allgemeine Pruͤfung der Bewerber um Forst-Stellen vorgenommen werden. 
Dieselbe findet Statt: 
1) für diejenigen, welche nur für den niedern Forst= und Jagddienst prak- 
tisch sich gebildet haben, und keine Ansprüche auf höhere, als Forstwarths-= 
und Försters-Stellen machen, 
den zweiten und folgende Tage des Monats Juniz
	        
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