Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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2) fuͤr diejenigen, welche fuͤr den hoͤhern Forstdienst, theoretisch und 
praktisch, mithin wissenschaftlich, für Forst-Refevende#r= Forst-Asssten- 
ten-Förster= Ober-Fö#rster = 2c. Stellen sich gebildet haben, 
den siebenten und folgende Tage des Monats Juli. 
Hiebei wird aber noch bemerkt, daß bei der ersten Abtheilung von den Be- 
werbern um Forstwarth-Stellen gefordert werden: gute Schulbenntnisse im Schreiben 
und Rechnen, und in der praktischen Feldmeß-Kunst, von letterer wenigstens die leich- 
teren mit der Meßstange und Kreuz-Scheibe zu verrichtenden Geschäfte; ferner eine 
Kenntniß der Namen und Haupt-Unterscheidungszeichen unserer einheimischen wilden 
Holzarten und jagdbaren Thiere, so wie der gewöhnlich vorkommenden Erd= und 
Stein-Arten, hauptsächlich aber praktische Kenntnisse von den gewöhnlichen forst= und 
jagdwirthschaftlichen Geschäften eines Försiers. 
Von den praktisch gebildeten Bewerbern um Försters-Stellen aber wer- 
den, neben der, in der oben angeführten Verfügung vom 20. März 18236 vor- 
geschriebenen Dauer der Dienstzeit als Forstwärth, nicht nur die oben bezeichne- 
ten, sondern auch vorzüglich gründliche Kenntnisse von allen in den Dienst= und Rech- 
nungs-Instruktionen vorkommenden Obliegenheiten eines Försters verkangt. 
Bei der zweiten Abtheilung wird von den Bewerbern um Forst-Referen- 
där= und Assistenten-Stellen eine wissenschaftliche Bildung gefordert, nament- 
lich vollständige Kenntnisse in den Hülfs-Wissenschaften des Forstwesens, besonders aber 
gründliche Kenntnisse in der Forst-Wissenschaft und von dem Jagdwesen, in der Forst- 
und Jagd-Gesetgebung, den Verwaltungöformen und in dem Forsi-Rechnungswesen. 
Von den wissenschaftlich gebildeten Bewerbern um Försters-Stellen wer- 
den neben der, in der oben angeführten Verfügung vorgeschriebenen Dauer der 
Oienstzeit als Forst-Assistent, nicht nur dic oben bezeichneten forstlichen Kennt- 
nisse, sondern auch hauptsächlich eine genaue Bebanntschaft mit den wirthschaftlichen 
Geschäften bei dem Forst= und Jagdwesen, namentlich mit den schwereren Aufgaben der 
forstlichen Praris und mit den in der Forstdienst= und Rechnungs-Instruktion enthal- 
tenen Obliegenheiten des Försters und Ober-Försters gefordert. 
Die nach obigen zwei Abtheilungen sich ausscheidenden Examinanden haben nun 
ihre Vittschriften um Zulassung zu der einen oder der andern Prüfung mit einem
	        
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