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2) fuͤr diejenigen, welche fuͤr den hoͤhern Forstdienst, theoretisch und
praktisch, mithin wissenschaftlich, für Forst-Refevende#r= Forst-Asssten-
ten-Förster= Ober-Fö#rster = 2c. Stellen sich gebildet haben,
den siebenten und folgende Tage des Monats Juli.
Hiebei wird aber noch bemerkt, daß bei der ersten Abtheilung von den Be-
werbern um Forstwarth-Stellen gefordert werden: gute Schulbenntnisse im Schreiben
und Rechnen, und in der praktischen Feldmeß-Kunst, von letterer wenigstens die leich-
teren mit der Meßstange und Kreuz-Scheibe zu verrichtenden Geschäfte; ferner eine
Kenntniß der Namen und Haupt-Unterscheidungszeichen unserer einheimischen wilden
Holzarten und jagdbaren Thiere, so wie der gewöhnlich vorkommenden Erd= und
Stein-Arten, hauptsächlich aber praktische Kenntnisse von den gewöhnlichen forst= und
jagdwirthschaftlichen Geschäften eines Försiers.
Von den praktisch gebildeten Bewerbern um Försters-Stellen aber wer-
den, neben der, in der oben angeführten Verfügung vom 20. März 18236 vor-
geschriebenen Dauer der Dienstzeit als Forstwärth, nicht nur die oben bezeichne-
ten, sondern auch vorzüglich gründliche Kenntnisse von allen in den Dienst= und Rech-
nungs-Instruktionen vorkommenden Obliegenheiten eines Försters verkangt.
Bei der zweiten Abtheilung wird von den Bewerbern um Forst-Referen-
där= und Assistenten-Stellen eine wissenschaftliche Bildung gefordert, nament-
lich vollständige Kenntnisse in den Hülfs-Wissenschaften des Forstwesens, besonders aber
gründliche Kenntnisse in der Forst-Wissenschaft und von dem Jagdwesen, in der Forst-
und Jagd-Gesetgebung, den Verwaltungöformen und in dem Forsi-Rechnungswesen.
Von den wissenschaftlich gebildeten Bewerbern um Försters-Stellen wer-
den neben der, in der oben angeführten Verfügung vorgeschriebenen Dauer der
Oienstzeit als Forst-Assistent, nicht nur dic oben bezeichneten forstlichen Kennt-
nisse, sondern auch hauptsächlich eine genaue Bebanntschaft mit den wirthschaftlichen
Geschäften bei dem Forst= und Jagdwesen, namentlich mit den schwereren Aufgaben der
forstlichen Praris und mit den in der Forstdienst= und Rechnungs-Instruktion enthal-
tenen Obliegenheiten des Försters und Ober-Försters gefordert.
Die nach obigen zwei Abtheilungen sich ausscheidenden Examinanden haben nun
ihre Vittschriften um Zulassung zu der einen oder der andern Prüfung mit einem