Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Erste Abtheilung. 
Von den bürgerlichen Verhältnissen der Jsraeliten. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Allgemeines Rechts-Verhältulß. 
Die im Königreiche einheimischen Jorael ten genießen, so weit nicht das gegen- 
wärtige Gesetz eine Ausnahme begründet, die Rechte der Württembergischen Unter- 
thanen. 
Sie sind allen bürgerlichen Gesehen unterworfen, und haben alle Pflichten und Lei- 
stungen der übrigen Unterthanen zu erfüllen. 
· Art. 2. 
Huldigungs-Eid. 
Jeder dem Staate angehdrige Israelite hat den in der Staats-Verfassung vorge- 
schriebenen Huldigungs-Eid wie andere Unterthanen abzulegen. « 
Art. 3. 
Annahme von Familien-Namen. 
Jeder cinheimische Israelite hat für sich und seine Nachbommen einen bestimmten 
Familien-Nämen mit Genehmigung der betreffenden Staats-Vehörde anzunehmen, 
welchen er für immer und in allen Verhältnissen führen muß. 
Diejenigen Isracliten, welche eine Handlungs-Firma unter ihrem bisherigen Na- 
men führten, können den lehtern als Handlungs-Firma neben ihrem neuen Geschlechts- 
Namen beibehalten. 
Art. 1. 
Gebrauch der deutschen Sprache. 
Bei allen Aufsäßen über Rechtsgeschäfte, sowohl unter sich, als mit Christen, ins- 
besondere bei Verträgen, Verschreibungen, Testamenten, Ehepakten 2c., so wie bei ihren 
Handelsbüchern, Rechnungen und Zeugnissen haben die Israeliten, bei Strase der 
Nichtigkeit, der deutschen Sprache und Schrift, so wie der christlichen Zeitrechnung sich 
zu bedienen.
	        
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