Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Seiner Königlichen Majestät vom 13. d. M., unter Beziehung auf die Verfuͤ- 
gungen vom 29. Maͤrz 1822 (Reg. Blatt S. 284) und vom 22. Mai 1826 (Reg. 
Blatt S. 247) die Behandlung des gleichen Gegenstandes bei den Staats-Behoͤrden 
betreffend, Folgendes verordnet: 
½) Alle Personen, welche in ihren eigenen Privat-Angelegenheiten den obgedach- 
ten Körperschafts-Stellen schriftliche Eingaben zusenden, haben hievon das Porto 
gleich bei der Aufgabe zu entrichten. 
2) Die von der Versendung an eine solche Stelle der Post zukommende Bestell- 
Gebühr (Austräger-Belohnung) wird, wenn die Versendung frankirt geschieht, 
zugleich mir dem Porto der aufgebenden Person oder Behbrde berechnet. 
Eine Ausnahme tritt bei frankirten Geldsendungen, so wie bei den vom Aus- 
land frankirt einlaufenden Sendungen jeder Art ein, als von welcher die Be- 
stell-Gebühr auch ferner, wie bisher, durch den Adressaten an das Abgabe- 
Postamt zu entrichten ist. 
Ebenso wird bei portobefreiten Sendungen an Körperschafts-Stellen die Be- 
stell-Gebühr von dem Adressaten erhoben. 
5) Die Anforderung einer Bestell-Gebühr sindet überall nicht Statt 
a) bei Versendungen in Angelegenheiten des Staats-Dienstes, die durch die 
Briefpost befördert werden, wenn sie vorschriftmäßig mit der Bezeichnung 
Königliche Dienst-Sache (K. D. S.) versehen sind; 
b) bei Versendungen an einen nicht am Sisß des Abgabe-Postamts wohnenden 
Adressaten. 
Stuttgart den 25. Januar 1338. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl. 
Schmidlin.
	        
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