Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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b) Verfuͤgung, die Leichenoͤffnung bei Thieren, welche der Wuth verdaͤchtig sind, betreffend. 
Durch die Verfuͤgung vom 2. Januar 1324, die Behandlung der der Wuth ver- 
dächtigen und der von denselben gebissenen Thiere betreffend, §. 5 (Reg. Bl. von 1324, 
S. 5) ist vorgeschrieben, daß, 
wenn ein von Polizei wegen eingesperrtes Thier waͤhrend der Einsperrung 
unter Anzeigen stirbt, welche einigen Verdacht der Wuth erregen, desgki- 
chen wenn ein der Wuth verdaͤchtiges Thier, das nicht eingefangen werden 
konnte, todt beigebracht wird, ohne volle Gewißheit, daß es weder einen 
Menschen noch ein anderes Thier verleht habe, in Beiseyn des Oberamts- 
Arztes, oder bei dessen Verhinderung in Gegenwart eines sachkundigen 
Wund= oder Thier-Arztes, von dem Kleemeister der Leichnam gedffnet 
werden soll. 
Es ist zwar hiebei vorausgeseht, daß in der Regel das Oberamt die diesfallsigen 
Anordnungen zu treffen, und daß der Orts-Vorstand, in dessen Bezirk das Thier 
geendet hat, unter Zurückbehaltung des lehteren dem Oberamt zu diesem Zwecke un- 
verzüglich Anzeige zu erstatten habe. 
Wenn jedoch die Entfernung des Oberamts . Sißes bedeutend und der baldige 
Eintritt der Fäulniß zu befürchten ist; so liegt es in der Befugniß und in der Ver- 
pflichtung des Orts-Vorstandes, je nach den Umständen entweder den näher wohnen- 
den Kleemeister unmittelbar zu berufen, und durch ihn unter Beiziehung eines die 
Stelle des Oberamts-Arztes vertretenden näheren ausübenden Arztes oder wenigstens 
eines näheren sachkundigen Wund-oder Thier-Arztes die Leichendffnung unter gleich- 
zeltiger Benachrichtigung des Oberamts an Ort und Stelle vornehmen zu lassen, oder 
aber das Thier, vorausgeseht, daß es leicht zu versenden sen, an den Oberamts-Siß 
so schnell und sicher als nur immer möglich zu befördern. 
Die Orts-Vorsteher haben sich daher in vorbommenden Fällen hienach zu achten. 
Dabei versiehr man sich zu allen Personen, welche ein der Wuth verdchtiges 
Thier erlegen, daß sie den nächsten Orts-Vorsteher ungesäumt hievon in Kenntaiß 
seben, das Thier selbst aber zu seiner Verfügung stellen werden. 
Stuttgart den 4. Februar 18286. 
Schmidlin.
	        
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