Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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b), Verfügung zu Vollziehung des Gesetzes über die — einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs- 
Beamte zu leistende auherordentliche Unterslützung. 
Zu Vollziehung des Gesehes vom 25. April 1323,, betreffend die — einzelnen Unter- 
pfands-Behörden durch Hülfs-Beamte zu leistende Unterstützung, werden hiemit mch- 
stehende nähere Vorschriften ertheilt:. 
. 1.. 
Sogleich nach Bekanntwerdung gegenwaͤrtiger Verfuͤgung haben die Bezirks-Richter, 
unter Vernehmung der betreffenden Orts-Vorstaͤnde und etwaiger Ruͤcksprache mit der 
Pfand-Commissaͤren, zuverlaͤßige amtliche Erkundigung daruͤber einzuziehen, welchen 
Unterpfands-Behörden der dermal bereits bereinigten. Gemeinden ihres Bezirkes 
die zu gesesmäßiger Handhabung des Unterpfandswesens erforderlichen Kenntnisse un- 
zweifelhaft nicht zu Gebot stehen. 
Hiebei ist vorzüglich zu erforschen, ob der im Art. 1 des Gesetzes erwähnte Man- 
gel eines tüchtigen Rathsschreibers wirblich Statt sindet, und ob nicht etwa diesem 
Mangel in der in gedachtem Artikel bezeichneten Weise durch freiwillige Uebernahme 
von Seite eines andern geschäftskundigen Gemeinderaths-Mitglieds begegnet werden 
könnte- 
. 2## 
Auf den Grund dieser Erkundigung und den hierauf erstatteten Vortrag des Ge- 
richts-Vorstandes, hat sofort das Bezirks-Gerichts-Collegium rücksichtlich jedes einzel- 
nen, einer Auohülfe bedürftigen Gemeinderathes das im Art. 2 erwähnte Erkenntniß 
auszusprechen. 
Sämtliche Veschlüsse sind hiernächst in einem Verichte dem vorgesebten Gerichts- 
hose zur Genehmigung vorzulegen. 
g. 3. 
Sobald letztere ertheilt worden, ist in jeder einzelnen Gemeinde die Wahl des 
Hülso-Beamten durch den Gemeinderath vorzunehmen und dessen Bestätigung durch 
den Bezirks-Richter zu bewirben. 
Füllt jene auf Pfand-Commissäre, so können diese als Hülfs-Beamte nicht früher 
eintreten, als bis sie ihren Auftrag vollzogen haben.
	        
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