Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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F. 12. 
Den. Gerichtshdfen liegt ob,, über die Vollziehung der geseblichen Anordnungen 
hinsichtlich aller dermal bereits bereinigten Gemeinden (§#9. 1—6) für den ganzen 
Umfang des Kreises auf den ½# Oktober 13828 einen tabellarischen Bericht an das 
K. Justiz-Ministerium zu erstatten. 
In diesem sollen: 
a) die einzelnen Gemeinden, in welchen eine alsbaldige Aushülse erforderlich ge- 
wesen, mit Erwähnung der Genehmigung des Erkenmtnisses von Seite deo 
Gerichtshofes bezeichnet, 
b) die gewählten und bestätigten Hülfs-Beamten und deren Wohnorte benannt, 
Wc) der Tag ihres. Geschäfts-Antritts, beziehungsweise ihrer Verpflichtung (g. 14) 
angegeben, auch 
d) nach Umständen bemerkt werden, ob im Falle der Nichtbestätigung eine Be- 
schwerde an die höhere Aufsichts-Behb#rde gerichtet worden (Gesetz, Art.4) und 
was der Erfolg hievon gewesen sey. 
In eben diesem Berichte sind fernerhin 
) diejenigen Gemeinderäthe zu benennen, die nach §. 5 vorerst einer Probe un- 
terworfen worden, und endlich 
4) diejenigen, welchen die selbstständige Besorgung des Unterpfandswesens hat- 
überlassen werden bönnen. 
6. 13. 
Aehnliche umfassende Berichte sind über die später eingetretenen Anordnungen oder 
Veränderungen (§9.—1 1) am 31. December 1333, 30. Juni und 31. December 1329, 
auch 30. Juni 1330 an das Justiz-Ministerium zu erstatten.“ 
. 1. 
Der Bezirks-Richter har die ordnungsmäßige Verpflichtung derjenigen gewählten 
und besitigten Hülfs-Beamten vorzukehren, welche nicht bereits in amtlichen Eides- 
Pflichten siehen. 
6. 55. 
Das Bezirks-Gericht hat gegenüber der Hülfs-Beamten ebendieselbe genaue Auf-
	        
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