Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro. 34. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
- — 
Samstag, den 24. Mai 1828. 
In halt. 
AKönigl. Dekrete. Gesesz, die vollständige Entwickelung des neuen Pfand-Sostems betreffend. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gese6, 
die vollständige Entwickelung des neuen Pfand, Systems betreffend- 
Wilheilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem Wir bei Vollziehung des unter dem 15. Aprik 1325 bebannt gemachten 
Pand-Geseszes und der damit in Verbindung stehenden Gesetze die Rüßlichkeit einer 
weiteren und vollständigen Entwickelung des in diesen Gesetzen aufgestellten, auf Ver- 
einfachung und genaueste Bestimmung der wesentlichen Rechts-Formen, Erweiterung 
des Gebietes des Real= und Personal-Credits, auch Sicherstellung aller Betheiligten, 
so wie der, jene Gesetze handhabenden Behörden, gerichteten Sostems erkannt haben; 
so verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter 
Justimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
	        
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