Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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oder  Fuͤrsprechers  sich  zu  bedienen,  und  es  findet  die  dießfaͤllige  Beschraͤnkung  des
IV.  Organis.  Edikts  vom  31.  Dec.  1818  K.#  75  auf  Frauens-Personen  keine  Anwendung.

Doch  muß  letzteren  Falles  der  Beistand  oder  Fuͤrsprecher,  mit  welchem  die  Frauens-Person
  zur  Verhandlung  erscheint,  die  allgemeine  Faͤhigkeit  haben,  vor  Gericht  zu
stehen.
3)  Von  dem  Verwaktungs--Rechte  des  Ehemannsê.
Art.  4.

Hiebei  bleiben  die  Verwaltungs-Rechte  des  Ehemanns,  sowohl  rücksichtlich  des
gemeinschaftlichen,  als  des  besonderen  Vermögens  der  Frau,  so  wie  solche  nach  den
verschiedenen  Verhältnissen,  in  welchen  die  Eheleute  sich  befnden  mögen,  in  den  bisherigen
  Geseßen  begründet  sind,  unverändert.

So  weit  diese  Verwaltungs-Rechte  des  Ehemanns  sich  erstrecken,  kann  eine  verheirathete
  Frau  ohne  dessen  Beistimmung  in  Beziehung  auf  ihr  Vermögen  keine  vertragsmäßige
  Verbindlichkeit  gültig  übernehmen.

4)  Aufhebung  des  Vellejanischen  Ratbschlusses  und  der  Auth.  si  qus  mulier.
„Art.  5.

Die  Intercession  oder  Bürgschaft  einer  auch  volljährigen  Frauens-Person  (Art.2),
sey  sie  unverheirathet,  Ehefrau  oder  Wittwe,  ist  formell  nur  dann  gültig,  wenn  sie
vor  einer  mit  der  streitigen  oder  willkührlichen  Gerichtodarkeit  versehenen  Stelle,  oder
vor  einer  wenigstens  aus  drei  Mitgliedern  derselben  bestehenden  Deputation  übernommen
  wird.

In  Theilungs-Sachen  kann  dieß  vor  der  Pupillar-Stelle,  oder  deren  Deputation,
oder  dem  Waisen-Gerichte,  in  Unterpfands-Sachen  aber  muß  es  entweder  vor  der  ordentlichen
  Orts-Bezirks=  oder  Kreis-Gerichts-Behörde,  welcher  die  Frau  in  erster  Instanz
  persönlich  unterworsen  ist,  oder  vor  der  zuständigen  Unterpfands-Behörde,  oder
elner  Deputation  dieser  Stellen  geschehen.

Art.  6.

Jede  nicht  vor  einer  solchen  gerichtlichen  Stelle  (Art.  5)  geschehene  Intercession

einer  Frauens-Person  ist,  wenn  solche  auch  eidlich  bestätigt  worden  seyn  sollte,  nichtig.