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oder Fuͤrsprechers sich zu bedienen, und es findet die dießfaͤllige Beschraͤnkung des
IV. Organis. Edikts vom 31. Dec. 1818 K.# 75 auf Frauens-Personen keine Anwen-
dung.
Doch muß letzteren Falles der Beistand oder Fuͤrsprecher, mit welchem die Frauens-
Person zur Verhandlung erscheint, die allgemeine Faͤhigkeit haben, vor Gericht zu
stehen.
3) Von dem Verwaktungs--Rechte des Ehemannsê.
Art. 4.
Hiebei bleiben die Verwaltungs-Rechte des Ehemanns, sowohl rücksichtlich des
gemeinschaftlichen, als des besonderen Vermögens der Frau, so wie solche nach den
verschiedenen Verhältnissen, in welchen die Eheleute sich befnden mögen, in den bis-
herigen Geseßen begründet sind, unverändert.
So weit diese Verwaltungs-Rechte des Ehemanns sich erstrecken, kann eine ver-
heirathete Frau ohne dessen Beistimmung in Beziehung auf ihr Vermögen keine ver-
tragsmäßige Verbindlichkeit gültig übernehmen.
4) Aufhebung des Vellejanischen Ratbschlusses und der Auth. si qus mulier.
„Art. 5.
Die Intercession oder Bürgschaft einer auch volljährigen Frauens-Person (Art.2),
sey sie unverheirathet, Ehefrau oder Wittwe, ist formell nur dann gültig, wenn sie
vor einer mit der streitigen oder willkührlichen Gerichtodarkeit versehenen Stelle, oder
vor einer wenigstens aus drei Mitgliedern derselben bestehenden Deputation übernom-
men wird.
In Theilungs-Sachen kann dieß vor der Pupillar-Stelle, oder deren Deputation,
oder dem Waisen-Gerichte, in Unterpfands-Sachen aber muß es entweder vor der or-
dentlichen Orts-Bezirks= oder Kreis-Gerichts-Behörde, welcher die Frau in erster In-
stanz persönlich unterworsen ist, oder vor der zuständigen Unterpfands-Behörde, oder
elner Deputation dieser Stellen geschehen.
Art. 6.
Jede nicht vor einer solchen gerichtlichen Stelle (Art. 5) geschehene Intercession
einer Frauens-Person ist, wenn solche auch eidlich bestätigt worden seyn sollte, nichtig.