Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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vorschriftsmäßigen  Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende  Minuten  werden  für  eine
halbe  Stunde  gerechnet.  Die  Beleuchtungskosten  müssen  stationsweise  von  den  Reisenden
vor  der  Abfahrt  mit  den  andern  Gebühren  berichtigt  werden.

VIII  Die  Wege-Abgaben  (Brücken=  und  Pflastergeld)  werden  nach  den  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebrachten  Tarifen  erhoben.

IX  Das  Postillonstrinkgeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Bespannung  für  jeden
Postillon  für  das  Kilometer  10  Pf.

X  Extrapostreisende,  welche  sich  am  Bestimmungsort  ihrer  Reise  nicht  über  6  Stunden
aufhalten,  haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  Hinreise  benützten  Pferden  bezw.  Wagen  einer
Station  die  Rückfahrt  bis  zu  dieser  Station  bewirken  wollen  und  sich  vor  der  Abfahrt
darüber  erklären,  für  die  Rückfahrt  nur  die  Hälfte  der  nach  den  Sätzen  unter  1,  II,  V
und  IX  sich  ergebenden  Beträge,  mindestens  jedoch  für  die  ganze  Fahrt  die  Kosten  für
eine  Hinbeförderung  von  15  Kilometern  zu  entrichten.  Eine  Entschädigung  für  das  sechsstündige
  Stilllager  des  Gespanns  und  des  Postillons  ist  nicht  zu  zahlen.  Zwischen  der
Ankunft  und  dem  Antritte  der  Rückfahrt  muß  den  Pferden  eine  Ruhezeit  mindestens  von
der  Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  werden.  Will  der  Reisende  auf  der
Rückfahrt  eine  andere  Straße  benützen  als  auf  der  Hinfahrt,  so  wird  die  ganze  Fahrt
als  eine  Rundreise  angesehen,  auf  welche  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung
  finden.

XI  Reisende  können  durch  Laufzettel  Extrapostpferde  vorausbestellen.  Die  Wirkung
der  Pferdebestellung  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,  für  welche  der  Reisende  auch  bei
unterbliebener  Benützung  der  Pferde  nur  das  Wartegeld  zu  zahlen  hat.  In  dem  Laufzettel
  muß  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Abfahrt,  die  Zahl  der  Pferde  und  der  Reiseweg
mit  Benennung  der  Stationen  angegeben,  auch  bemerkt  werden,  ob  die  Reise  im  eigenen
Wagen  erfolgt  oder  ob  ein  Stationswagen  verlangt  wird  sowie  ob  und  mit  welchen
Unterbrechungen  die  Reise  stattfinden  soll.  Der  Laufzettel  ist  von  dem  Reisenden  abzufassen
  und  zu  unterschreiben.  Ist  der  Reisende  nicht  am  Orte  ansässig  oder  sonst  nicht
hinlänglich  bekannt,  so  muß  er  seinen  Stand  und  Wohnort  angeben.  Für  die  Beförderung
  des  Laufzettels  mit  den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.

XII  Jeder  Extrapostreisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen  Orte  länger
als  eine  halbe  Stunde  aufhalten  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  Postanstalt  vor  der
Abfahrt  Nachricht  zu  geben.  Dauert  der  Aufenthalt  über  eine  Stunde,  so  ist  von  der