Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise  und  in
geringer  Zahl  gestattet  werden.
S.  77.
Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten.

1  Die  Reisenden  stehen  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.

II  Pflicht  der  Reisenden  ist  es,  sich  in  die  zur  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der
Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen
  zu  fügen.

III  Das  Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben  Naume
Personen  weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden  und  die  andern  Mitreisenden  ihre  Zustimmung
  zum  Rauchen  gegeben  haben.

IV  Reisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der
Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  verletzen,
können  —  vorbehältlich  der  Bestrafung  nach  den  Landesgesetzen  —  von  der  Postanstalt,
unterwegs  von  dem  Postillone  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus
dem  Postwagen  entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung  unterwegs,  so  haben  solche
Reisende  ihr  Gepäck  bei  der  nächsten  Postanstalt  abzuholen;  sie  gehen  des  bezahlten  Personengeldes
  und  des  etwaigen  Ueberfrachtportos  verlustig.

Abschnitt  IV.
Extrapostbeförderung.
S.  78.
Allgemeine  Bestimmungen.

1  Die  Stellung  von  Extrapostpferden  kann  nur  auf  denjenigen  Straßen  verlangt
werden,  auf  welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,  Reisende  mit  Extrapostpferden
zu  befördern.  In  dem  bei  jeder  Posthalterei  (Station)  befindlichen,  bezw.  an  dem  Schalter
einer  jeden  Postanstalt  mit  Posthalterei  (Poststall)  angeschlagenen  Extraposttarife  sind
diejenigen  Orte,  von  wo  aus  und  wohin  der  Posthalter  Extrapostfahrten  zu  leisten  verpflichtet
  ist,  die  Entfernungen  nach  diesen  Orten  und  die  hienach  für  jede  Station  zu
zahlenden  Beträge  an  Postgeld  und  Nebenkosten  angegeben.  Die  Posthalterei  hat  dem

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