Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Geschäfte rücksichtlich der in das neue Unterpfands-Buch übertragenen Verschreibungen 
der Ehefrau die Einrede, daß bei den in solchen enthaltenen Intercessionen dieselbe auf 
ihre Rechts-Wohlthaten nicht, oder nicht förmlich verzichtet habe, oder daß ihr Kriegs- 
vogt nicht beigezogen worden, oder derselbe nicht gehdrig bestellt gewesen, vorgebracht 
worden wäre; so können in Beziehung auf jene Verschreibungen beiderlei Einreden 
nach vollendeter Purification der fraglichen Masse, mag solche bei Verkündigung des 
gegenwärtigen Gesehes bereits eingetreten seyn oder nicht, auch wenn im ersteren Falle 
die Frau hie bei nicht gehbrig bevogtet gewesen, weiter nicht geltend gemacht werden. 
Diese Bestimmung sindet jedoch alsdann keine Anwendung, wenn vor der Berei- 
nigung der Gant über die Masse des Güter-Bositzers ausbricht. 
Art. 91. 
Hatte bei den zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesehes bereits voll- 
zogenen Unterpfands-Bereinigungen eine Frauens-Person den ihr, als Gläubigerin, 
in Gemäßheit des Einführungs-Gesebßes Art. 27 eröffneten Beschlüssen oder Anord- 
nungen der Unterpfands-Behörde innerhalb der in diesem Artikel bestimmten Frist 
nicht widersprochen, oder ihre Zustimmung zu solcher ausdrücklich erblärr; so kann sie, 
wenn auch jene Eröffnung von ihr ohne Beiziehung eines Kriegsvogts bescheinigt 
worden, oder diese Erklärung ohne Zustimmung eines solchen erfolgt war, sich deshalb 
niemals der Ausflucht bedienen, daß sie zu jener Zeit nicht, oder nicht gehbörig über. 
ihre Interessen verständigt gewesen sei. 
Ueberhaupt findet gegen das Anerkenntniß der Beschlüsse der Unterpfands-Be- 
hörde, welches nach dem Art. 27 des Einführungs-Gesehbes angenommen wird, zum 
Nachrheile der übrigen eingetragenen Gläubiger, eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand in keinem Falle Statt. (Vergl. Pfand-Geseßz Art. 399. Einführungs-Geses 
Art. 13.) 
VIII. 
Tranfitorische Bestimmungen hinsichtlich des anastasischen Gesetzes. (Art. 114.) 
Art. 9#. 
Von Verkündigung des gegenwärtigen Gesehßes an bann ein Schuldner sich nicht 
mehr der Einrede des anastasischen Gesehes mit Wirkung bedienen.
	        
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