Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Tansitorische Bestimmungen zu den. Art: 27 —32.: 
Art. 93. 
Wegen eines der, in den Art. 27—350 erwähnten Mängel, welcher sich eiwa bei 
den seit dem r. Juni 1825 vorgegangenen Unterpfands-Bestellungen findet, nach der in 
diesen Artikeln ertheilten authentischen Ertlärung aber die Richtigkeit derselben nicht 
zur Folge hat, kann auch rückwärts auf Nichtigkeit nicht erkannt werden. 
Dagegen bleiben diejenigen Gläubiger, welchen von jenem Zeitpunkte an bis zu 
Verkündigung des gegenwärtigen Gesehes gemäß dem Pfand-Gesee Art. 192 Pfand= 
scheine ausgestellr worden sind, gegen etwaige Mängel, welche bei den sie berreffenden 
Unterpfands--Bestellungen rücksichtlich der Unterschriften in, dem Unterpfandsbuche 
sich finden sollten, sortdauernd gesichert. (Art. 32.). 
X. 
Besondere Bestimmung. rücksichtlich des Art- 15. 
Art. 94. 
Die Bestimmung des Art. 15 über die Sicherung der Erwerber dinglicher Rechte 
finder auf alle Verträge Anwendung, welche von Verkündigung des gegenwärzigen Ge- 
sehes an, abgeschlossen worden sind, wenn gleich die auch auf den öffentlichen Aufruf 
Lom 4. Juni 1825 unbekaunt gebliebenen Ansprüche- Dritter früher entstanden sind. 
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Art. 95. 
Das gegenwärtige Geseß ist mit dem ersten Julius 13823 als verkündigt an- 
zusehen. » 
UnserJustiz-Ministerist-·mit-deerllzichungdesselben-beauftragt» 
Gegeben,Stuttgartden21.Mai1828. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Freiherr von Maucler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vrllnagel. 
  
Berichtigun g. 
In einem Theile der Eremplare gegenwärtiger Nummer 34 ist S. 371, Art. 32, bin. 2 ansiatt Mri. 9 
zu lesen: Art. 95. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink, Buchdrucker.
	        
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