Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro. 37. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Donnerstag, den 5. Juni 1828. 
Inhakt. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bczirken 
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. Xl.) 
— 
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I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Berfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hppotheken-Commission. 
Acceitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Sezirken vollendete Bercinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. XI.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1628, S. 165.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 3. April d. J. bis heute bei der K Ho-= 
thcheken-Commission eingekommenen Berichten der Oberamts= und Amte-Gerichte sind in den 
hieiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirkben die Geschäfte der 
Ba ereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuenllmerpfands-Bücher 
in 1 Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetz 2c. vom 15. April 1825, 
gewmaͤß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Inslruktion 
vowm 15. December 1835, FKF. 165 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in: volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 8. April 1826. Schwab.
	        
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