Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Die Aechtheit der Unterschriften (Unlerschrilten der Schuldleule) 
bezeugt 
das — Schultheißen-Amt: 
Wir die Endes unterzeichneten Mitglieder der Unterpfands-Behörde iu N. 
(Oberamts-Bezirkes N. N.) beurkunden hiemit, daß 
1) die vorbenannten Schuldleute 
(in der Errungenschelts-Gesellschalt, oder, in allgemeiner Güler- Gemein- 
schaft, oder, rücksichtlich ihres Vermögens in besonders, bestimmien Ver- 
hällnissen mit einander leben) 
daß 
2) die Ehefrau, auf die in der Schuld-Verschreibung bemerkte Weise, laut ur seres 
Unterpfands-Protokolls S. . ., sich fuͤr die ganze Schuld verbindlich gemacht 
hat; daß 
5) die Schuldleute (als Eigenlhümer der unten beschriebenen Güler in die Güter- 
bücher eingelragen sind, — oder; dass sie sich als solche, durch einen Haul- 
vertrag vom etc. durch eine Erbtheilung vom elc. ausgewiesen heben); daß 
40 (die nachbeschriebenen Cüler noch nicht verpfündet sind, auch nach Ausweis 
unserer öllenllichen Bücher und Akten Lein anderes die Sicherheit de— Cläu- 
biger — gelährdendes Recht, oder ein solcher Anspruch auf denselben ballet — 
oder, dass auf diesen Gütern nur folgenile Unterplands- oder andere Rechle 
hasten u. s. w.) 
daß ferner 
5) nach den von uns in Erwaͤgung gezogenen persoͤnlichen und allgemeinen Verms- 
gens-Verhältnissen des Schuldners dieser Verpfändung Nichts im Wege stehr; 
daß endlich 
6) der unten bemerkte Anschlag der Güter von uns nach den laufenden Preisen mit 
Gewissenhaftigkeit gemacht worden ist; daher wir 
7) diese Unterpfands-Bestellung bei versammelter Unterpfands-Behörde beschlossen, 
auch diesen Beschluß sogleich durch Eintragung der Unterpfänder in unfer Unter- 
pfands-Buch B.. S.)und durch unsere Unterzeichnung dieses Eintra- 
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