Die Aechtheit der Unterschriften (Unlerschrilten der Schuldleule)
bezeugt
das — Schultheißen-Amt:
Wir die Endes unterzeichneten Mitglieder der Unterpfands-Behörde iu N.
(Oberamts-Bezirkes N. N.) beurkunden hiemit, daß
1) die vorbenannten Schuldleute
(in der Errungenschelts-Gesellschalt, oder, in allgemeiner Güler- Gemein-
schaft, oder, rücksichtlich ihres Vermögens in besonders, bestimmien Ver-
hällnissen mit einander leben)
daß
2) die Ehefrau, auf die in der Schuld-Verschreibung bemerkte Weise, laut ur seres
Unterpfands-Protokolls S. . ., sich fuͤr die ganze Schuld verbindlich gemacht
hat; daß
5) die Schuldleute (als Eigenlhümer der unten beschriebenen Güler in die Güter-
bücher eingelragen sind, — oder; dass sie sich als solche, durch einen Haul-
vertrag vom etc. durch eine Erbtheilung vom elc. ausgewiesen heben); daß
40 (die nachbeschriebenen Cüler noch nicht verpfündet sind, auch nach Ausweis
unserer öllenllichen Bücher und Akten Lein anderes die Sicherheit de— Cläu-
biger — gelährdendes Recht, oder ein solcher Anspruch auf denselben ballet —
oder, dass auf diesen Gütern nur folgenile Unterplands- oder andere Rechle
hasten u. s. w.)
daß ferner
5) nach den von uns in Erwaͤgung gezogenen persoͤnlichen und allgemeinen Verms-
gens-Verhältnissen des Schuldners dieser Verpfändung Nichts im Wege stehr;
daß endlich
6) der unten bemerkte Anschlag der Güter von uns nach den laufenden Preisen mit
Gewissenhaftigkeit gemacht worden ist; daher wir
7) diese Unterpfands-Bestellung bei versammelter Unterpfands-Behörde beschlossen,
auch diesen Beschluß sogleich durch Eintragung der Unterpfänder in unfer Unter-
pfands-Buch B.. S.)und durch unsere Unterzeichnung dieses Eintra-
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