Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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g. 5. 
An Zoll-Stempel-Gebühr werden für Rechnung des Zoll-Vereins je auf 
Einen Gulden des Zoll-Betrags zwei Kreuzer, und wenn der Zoll-Betrag unter 1 Gul- 
den steht, ein Kreuzer erhoben. Eine Rückvergütung derselben findet nicht Statt. Da- 
gegen hören alle Bezüge, welche biöher unter dem Titel von Stempel= und Plembir= 
Gebühren, sey es für die Zoll-Casse, oder für die Angestellten bezogen wurden, gänz- 
lich auf. 
ch auf g. 6. 
An Waaggeld, ohne Unterschied, für welche Casse dasselbe bezogen werden möge, 
dürfen nicht über zwei Kreuzer von jedem Sporco-Centner erhoben werden, wobei jedoch 
Quantitäten unter 50 Pfund für einen halben, und Quantitäten über 50 Pfund für 
einen ganzen Centner gerechnet werden- 
Das Waaggeld kann für jede definitive Durchgangs-Eingangs= und Ausgangs- 
Behandlung nur einmal erhoben werden. 
Für Gegenstände, die nicht gewogen werden, und beinen Joll nach dem Gewichte 
entrichten, wird auch kein Waaggeld bezahlt. 
&. 7. 
Die Niederlage-Gebühr für die in den Hallen zur Sicherheit der Zoll-Ge- 
sälle hinterlegten Güter darf # Kreuzer per Tag und Centner nicht übersteigen. 
Göüter, welche zum Consumo bezogen werden, sind drei Tage, Gäter, wolche durch- 
gehen oder zur Ausfuhr behandelt werden, 14 Tage von der Niederlage-Gebühr frei. 
Die Halle oder Niederlage haftet nach dem Zustande, in welchem die Waaren 
auf die Halle kommen, für die Entwendung und den aus Schuld des Dienst-Personals 
entstehenden Schaden, aber nicht für Unglückofälle und Verderben. 
Gegenständen, welche feuergefährlich sind, oder vermöge ihrer Eigenschaften für 
andere Waaren sonst schädlich werden können, kann die Lagerung auf den Hallen in 
keinem Falle gestattet werden. 
II. Von der Erhebung der Zölle und der damit in Verbindung stehen den 
Gebühren. 
#. B8. 
Zur Erhebung und Controle der Zölle und der damit in Verbindung stehenden 
Gebühren bestehen: ·
	        
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