Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Beilage II. 
Durchgangs-ZSoll-Tarif. 
C Krenzer — 4 Penninge; 1 Pfenning 
— 2 Heller.) 
  
Zollbare Gegenstände. 
Belegung 
  
von jedem 
—— 
  
Alle Güter und Waaren, welche hienach nicht beson- 
ders ausgenommen und belegt sind, unterlicgen einer 
Durchgangs-Gebühr zu Waffe und zu Lande 
a) auf allen vicht begünstigten Straßen. 
) auf den begünstigten Straßen je nach den be- 
sonderen Verordnungen, welche in Beziehung 
auf die einzelnen Straßenzüge ergehen werden: 
Faͤsser, alte, leerc, zum Füllen 
Geldfrüchte, nämlich Heideborn, Hirse, Ebsen, Linfen, 
Erdaͤpfel und Ruͤben 
Gefaͤhrte zum Stadtdienste, als Chaisen, GHGroff, 
Kutschen . 
— — Sekonomiedienste 
— 
geof- .. 
leine, als Schubkar- 
ren, Schlitten 2c. 
Gyps in Fäßchen 
Holz, alles Bau- Brenn- und Werk- „Holz, auch 
Bretter, Dauben, Felgen, Reife, Schindeln, 
Weinpfähle, Stangen, Echtspähne, Holzkohlen 
und Lohrinden - 
Kalk, aufgeschüttet 
Schiffe und dergleichen große Wass. er--Fahrzeuge 
kleinere, auch Flöße, einfache 
Steine, alle Van- Bruch= Mühl= Pflaster= Kalk- 
Gyps= Schiefer- und Ziegelsteine, auch Stein- 
kohlen, Torf oder Moor-Erde, Kies, gemeiner 
Sand, gemeine Erde und Thon, auch ezemeiner 
a) zu Lande, von jeder einspännigen 
zwei- . . 
spämngen 
r).. 
Sporco-Ctr. u. Stunde 
Stück überhaupt 
Scheffel überhaupt 
Stück und Stunde 
Stück überhaupt 
Fäschen und Stunde 
Guldenwerth überhaupt 
Scheffel und Stunde 
Stück und Stunde 
— 
Fuhr überhaupt 
  
  
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