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Bei förmlichen Urtheilen, und so oft über die Zus heidung der Kosten eines
Rechtsstreites überhaupt zu erkennen ist, hat sich das Gericht in Absicht auf die Spor-
tel nach ebendenselben Rechts-Grundsätzen zu richten, welche über die Zuerkennung der
Prozeßkosten im Allgemeinen gültig sind.
Im Falle der Compensation der Kosten wird die Sportel von beiden Partheien
zu gleichen Theilen getragen.
Art. 16.
Bei Wiederklagen, welche als solche und nicht in der Form von Einreden vorge-
bracht werden, wird der eingeklagte Streitwerth, wofern über die Wiederklage
erkannt worden ist, in Beziehung auf den Sportel-Ansatz ebenfallo in Berechnung ge-
nommen; jedoch werden beiderlei Summen zum Behuf des Sportel-Ansabes zusammen-
gerechnet.
Art. 15.
Die Sportel ist sogleich zu entrichten, wenn schon etwa gegen das ergangene Ur-
theil ein Rechtemittel eingelegt, oder gegen den Betrag des Sportel-Ansaßes (Art. 20)
eine Beschwerde erhoben worden ist, oder erhoben werden will.
Dem höheren Richter bleibt es jedoch vorbehalten, über die Erstattung der Spor-
teln, so wie über den Ersag anderer Prozeß-Kosten zu erkennen. (EAlrt. 15.)
Wird in Folge dieser Befugniß die Verbindlichkeit zur Sportel-Entrichtung in
anderer Weise sestgeset, so hat die betreffende Parthei die ihr hienach zurückzuge-
bende Sportel nicht von der Sportel-Casse, sondern vou dem Gegentheile zu fordern;
es wäre denn, daß Lebterer zum Armen-Rechte zugelassen wäre.
Art. 18.
Die Sportel für die Erledigung von Gantsachen wird bei Erkenntnissen nach
dem Betrage des bei der Gamverweisung vorhandenen Vermögens; bei Vergleichen,
falls keine Gant= oder Schulden-Verweisung Statt gehabt, auf den Grund des bei
der Vermögens-Untersuchung sich ergebenen Betrags der Activ-Masse berechnet, wenn
nicht notorisch seit der Aufnahme des Gant-Inventars eine namhafte Veränderung im
Bestand der Masse vorgegangen ist, in welchem Falle das Inventar zum Behufe der
Sportel--Berechnung richtig gestellt werden muß.