Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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meldet haben, bezeichnet. Von dem Einstandsgeld ist nach Art. 37 die Caution des 
Einstehers zu berichtigen und der weitere Betrag von Einhundert Gulden wird nach 
der Anordnung des Kriegsministers dem Einsteher eingehaͤndigt. Fuͤr das hinterlegte 
Einstandsgeld haftet die Staats--Kasse, es waͤre dann, daß der Einsteller auf erhaltene 
Nachricht, daß die Liste der Erkapitulanten erschöpft sey, in Zurückforderung der hin- 
terlegten Summe sich eines Verzugs schuldig machte. 
Art. 42. 
Einstehen eincs Bruders für den andern. 
Ein Bruder darf für den andern einstehen, sobald er das achtzehnte Jahr zurück- 
gelegt hat. 
Auch fällt bei demselben die Cautionsleistung und der den Erkapitulanten einge- 
räumte Vorzug weg. « , 
Wennderjüngerchudcrfürdrnältcrneinstcht,sowirddiesesfürcinenTausch 
angesehen, dergestalt, daß der ältere Bruder, wenn die Altersblasse des jüngern aufge- 
rufen wird, statt desselben dem Loose unterworfen ist. 
Im Uebrigen gelten bei dem Einstehen eines Bruders für den andern dieselben 
Bestimmungen, wie bei dem Einstehen überhaupt. 
IV. Von der Dienstzeit und der Entlassung. 
Art. 45. 
Dauer der Dienstzeit. 
Die Dienstzeit ist bei allen Wassengattungen auf sechs Jahre festgesetzt, wenn 
nicht nach den weiter unten folgenden Besiimmungen Verlängerung der Dienstzeit zur 
Strafe erkannt wird. 
Während eines Kriegs kann jedoch der Entlassung nur dann Statt gegeben wer- 
den, wenn dadurch der Vollzähligkeit des Kriegssiandes und dem Dienst überhaupt 
bein Abbruch geschieht. Uebrigens sollen zu Friedenszeiten die Eingereihten nur so- 
lange bei den Fahnen behalten werden, als zu ihrer militärischen Ausbildung nöthig 
ist, und das Bedürfniß des Dienstes fordert. " 
Art. 44. 
Anfangspunkr der Dieustzeit. 
Die Dienstzeit der in Gefolg der jährlichen Aushebung Eingereihren fängt mir 
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