Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Anhang, 
die Stempel -Gebühr betreffend. 
An Stempel-Gebühr ist zu bezahlen: fl. kr. 
1) von inlaͤndischen politischen Zeitschriften: 
a) wenn sie in der Form von Tagesblaͤttern, oder woͤ- 
chentlich wenigstens einmal erscheinenden Heften ausge- 
geben werden: 
a) bei einem Absatee von fünfhundert Eremplaren Nichts. 
5) bei einem Absaße von 501 bis 2000, je von einem 
Erxemplare jährlich: 
e) von 2001 bis zooo, von jebem Exemplare uͤhrlich — 30 
d) von 3001 und jedem weitern Exemplare, welches 
abgesetzt wird, jaͤhrlich . 
b) periodisch in Heften erscheinende Druckschriften polli- 
schen Inhalts, insofern sie nicht zugleich politische Ta- 
ges-Neuigkeiten mittheilen, sind von dem Stempel 
frei. 
2) Von ausländischen politischen Blättern, welche den Charak- 
ter der unter 1 a aufgeführten politischen Tagesolätter 
oder rolitischen Zeitschriften tragen, je von : Eremplar — 30 
5) Spie-Karten, insöserne sie im Lande abgeseht werden: 
a) von Tarob-Karten, von jedem Spiele ..... — 
  
— 
b) von anderen .. 
Danausländnchcn Kalendein von jedem Stuck. .. — 
  
  
l 
Druckfehler. 
In einem Theil derEremplare der Nummer 4 isi S.481 Lin.1, 5 u. 15 anstant „Süßen"“ zu lesen: „Füßen“. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink, Buchdrucker.
	        
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