Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 56. 
Behörden, welche die Strafen gegen die Militärpflichtigen erkennen. 
Die Bestrafung der Vergehen der Militärpflichtigen in Rekrutirungssachen, kommt, 
so lange der Schuldige noch nicht eingereiht ist, den ordentlichen Straf-Behörden, 
nach dessen Einreihung aber den Militär-Gerichten zu. 
Was jedoch die Art. 1, 48, 40 festgesetten Strasen wegen Ungehorsams gegen 
das Rekrutirungs-Geseh und die Verlängerung der Dienstzeit der Ungehorsamen be- 
trifft, so hat darüber der Ober-Rekrutirungsrath vorbehältlich des Rekurses an den 
Geheimen-Rath (Art. 58) zu erkennen. Ebenso kommen dem Ober-Rekrutirungs= 
Rath die Straf-Erkenntnisse gegen die Militärpflichtigen zu, welche si ch gegen die 
frühern Rekrutirungs-Geseße verfehlt haben. 
Die Bestrafung derer endlich, welche die Reihe der Aushebung nicht trifft und 
gegen welche blos die Art. 50 festgesehte Gefängnißstrafe zur Anwendung kommt, so 
wie derer, welche bei frühern Aushebungen abwesend waren, ohne daß sie die Reihe 
der Aushebung getroffen hat, ist den Oberämtern überlassen, mit Vorbehalt des Re- 
kurses an den Ober-Rekrutirungsrath. 
VI. Von Vergehen öffentlicher Beamten in Rekrutirungssachen. 
Art. 5. 
Die im Civil= und Militärdienst Angestellten, welche sich bei Rekrutirungs-Ge- 
schäften oder überhaupt in Beziehung auf Rebrutirungosachen, eine Verlehung oder 
Vernachläßigung ihrer Dienstpflicht zu Schulden kommen lassen, werden nach den be- 
stehenden Gesehen und Verordnungen bestraft. Inobesondere soll die Ausstellung fal- 
scher Zeugnisse über die Verhältnisse der Militärpflichtigen, das Prädikat der Ein- 
steher u. s. w., so wie jede vorsähliche Handlung oder Unterlassung, wodurch ein Mi- 
ltärpflichtiger der Aushebung widerrechtlich entzogen oder unterworfen wird, zum we- 
ugsien mit Verlust des Amtes geahndet werden, vorbehältlich der etwa weiter ver- 
wirkten Strafe. # 
VII. Von den Rekrutirungs-Behbdrden. 
Art. 58 
Die Rebrutirungs-Geschäfte, so weit sse an Ort und Stelle selbst vorgenommen 
werden, sind nach Masgabe vorstehender Bestimmungen, theils den Ortsbehèrden und
	        
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